vom 19.01.2023

Unterwegs bei Eis und Schnee

Diese Rechte haben Reisende bei Wintereinbruch

Siegburg. Bei Schnee und Eis drohen Zug- und Flugreisenden häufig Verspätungen oder Ausfälle. Die Unternehmen berufen sich in solchen Fällen oft auf höhere Gewalt. Aber auf Winterwetter generell müssen sie vorbereitet sein. Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, welche Ansprüche Reisende geltend machen können.

Unfallschutz auf Bahnsteigen: Wer auf einem verschneiten oder vereisten Bahnsteig stürzt, hat gute Aussichten auf Entschädigung. Verkehrsunternehmen müssen dafür sorgen, dass Fahrgäste einen Zug gefahrlos erreichen und ein- bzw. aussteigen können. Ein Verkehrsunternehmen haftet auch, wenn es die Streupflicht an einen Subunternehmer übertragen hat.

Mobilitätsgarantie greift nicht bei Unwetterwarnung: Bei Verspätungen durch normalen Schnee ohne Unwetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes gilt für Reisende in den Verkehrsverbünden in NRW die Mobilitätsgarantie. Wer im Besitz eines Tickets ist, kann grundsätzlich bei einer Abfahrtsverspätung von mindestens 20 Minuten oder kompletten Ausfällen auf alternative Verkehrsmittel ausweichen. Der Umstieg muss innerhalb von 60 Minuten erfolgen, genutzt werden dürfen Fernverkehrszüge (IC, EC, ICE), Taxi oder Sharing-Angebote. Zwischen 5 und 20 Uhr werden bis zu 30 Euro pro Person, in der übrigen Zeit bis zu 60 Euro erstattet; bei Fernverkehrstickets werden die entstandenen Kosten vollständig ersetzt. Bei Problemen hilft die Schlichtungsstelle Nahverkehr.

Erstattungen im Fernverkehr: Bei Verspätungen von mehr als einer Stunde am Zielbahnhof erstattet die Bahn 25 Prozent des Fahrpreises, ab zwei Stunden die Hälfte - entweder per Auszahlung oder als Gutschein. Verspätungen und Ausfälle sollten Sie sich vom Zug- oder Bahnhofspersonal schriftlich bestätigen lassen und dann über die Internetseite der Bahn Entschädigung fordern. Wird diese mit Verweis auf höhere Gewalt abgelehnt, können Betroffene sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr in Berlin wenden.

Beeinträchtigung des Flugverkehrs: Verspätet sich die Ankunft am Ziel wetterbedingt um mindestens drei Stunden, haben Fluggäste je nach Reisestrecke Anspruch auf Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro. Das gilt jedoch nicht, wenn die Fluggesellschaft sich entlasten kann, zum Beispiel, indem sie außergewöhnliche Umstände nachweist. Wenn etwa der gesamte Flughafen wegen Schneefalls oder Glätte gesperrt werden muss, erhalten Reisende auch bei einer Annullierung keine Ausgleichszahlung. Bei Abflugverspätungen von mindestens zwei, drei oder vier Stunden (abhängig von der Flugentfernung) müssen Airlines ihren gestrandeten Passagieren kostenfreie Betreuungsleistungen anbieten, zum Beispiel Mahlzeiten und Getränke. Verzögert sich der Abflug um mindestens fünf Stunden, können Fluggäste den kompletten Ticketpreis zurückverlangen.

Mobilitätsgarantie NRW
Schlichtungsstelle Nahverkehr
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Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr

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