vom 10.02.2022

Was jetzt gilt

Änderungen in der Coronaschutzverordnung

Siegburg. Die NRW-Landesregierung hat die Coronaschutzverordnung angepasst. Ab sofort gelten folgende Änderungen.

Karneval. Für die Karnevalstage von Weiberfastnacht, 24. Februar, bis Veilchendienstag, 1. März, dürfen "gesicherte Brauchtumszonen" eingerichtet werden. In diesen gilt die 2G-plus-Regel. Untersagt sind Veranstaltungen im Freien ohne Zugangskontrolle und Personenbegrenzung, insbesondere Umzüge mit straßenrechtlicher Genehmigung. Für private Feiern sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen müssen auch Menschen mit Auffrischungsimpfung einen tagesaktuellen negativen Schnelltest vorweisen.

2G im Einzelhandel. Für Ladengeschäfte und Märkte bleibt die 2G-Regel bestehen. Das heißt: Zugang haben ausschließlich immunisierte - also vollständig geimpfte oder genesene - Personen. Gleiches gilt auch für den Zugang zu Geschäftslokalen von Dienstleistern und Handwerkern. Neu ist, dass die Kontrolle der Zugangsbeschränkung nur noch stichprobenartig erfolgen muss.

Jugendliche. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre sind Immunisierten gleichgestellt. Bislang galt diese Regelung nur für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre.

Angepasste Quarantäneregelungen. Bei genesenen Personen entfällt nach der zweiten Impfung die Karenzzeit von 14 Tagen, sie sind also unmittelbar nach der zweiten Impfung von Quarantänemaßnahmen ausgenommen und von der Testpflicht bei 2G-plus befreit. Für die "Freitestung" ist kein PCR-Test mehr nötig, sondern ein im Testzentrum gemachter Schnelltest ausreichend.

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