vom 06.01.2022

Überbrückungshilfe bei freiwilliger Schließung

Unwirtschaftlicher Betrieb durch Corona-Beschränkungen

Siegburg. Wie die Industrie- und Handelskammer Köln informiert, können Unternehmen, die freiwillig temporär schließen, weil Corona-Beschränkungen den weiteren Betrieb unwirtschaftlich machen würden, einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen. Sie müssen dazu "die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darlegen". Diese Regelung gilt bei der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate November und Dezember und soll bei der Überbrückungshilfe IV (Förderzeitraum Januar bis März 2022) zunächst für den Januar gelten. Unter welchen Voraussetzungen diese Betriebe Kurzarbeitergeld erhalten können, hat die Bundesagentur für Arbeit zusammengefasst.

BfA: "Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld"

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