vom 13.01.2022

Neue Schutzverordnung ab heute

Keine Testpflicht für geboosterte Personen

Siegburg. Der Expertenrat der Bundesregierung warnt dringend vor einer Gefährdung der kritischen Infrastruktur durch eine Vielzahl von Personalausfällen aufgrund von Infektionen und Quarantäne, weshalb ab heute eine neue Coronaschutzverordnung für NRW in Kraft tritt.

Die neuen Maßnahmen im Überblick:

Ausweitung von 2G+ in der Gastronomie: Die Zugangsbeschränkung für immunisierte Personen, die zusätzlich über einen aktuellen Testnachweis nicht älter als 24 Stunden verfügen müssen, galt bislang bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten. Ab heute gilt diese Regel darüber hinaus auch in der Gastronomie, sofern sich die Nutzung nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt. 

Ausnahme der Testpflicht für geboosterte oder genesene Personen: Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2G+ gilt, entfällt für Personen, die zusätzlich zur vollständen Grundimmunisierung geboostert oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind. Die Ausnahme gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung.

Testungen vor Ort: In Bereichen, in denen 3G und 2G+ gilt, kann ab sofort anstatt der Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch ein vor Ort beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden. Dieser berechtigt allerdings ausschließlich zum Zutritt zum konkreten Angebot. Von der Aufsichtsperson kann kein Testnachweis ausgestellt werden, mit dem auch andere Einrichtungen besucht werden können. Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber.

Maskenpflicht: Wegen der deutlich höheren Infektiosität der Omikron-Variante werden die Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken ausgeweitet. Dies betrifft insbesondere die Wiedereinführung der Maskenpflicht in Warteschlangen im Freien sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen, sofern keine 3G- oder 2G-Regel gilt.

Vereinheitlichung bei Großveranstaltungen: Bisher galt bereits die Zuschauerobergrenze von 750 Personen für Großveranstaltungen. Dies gilt künftig einheitlich auch für überregionale Veranstaltungen wie Fußballspiele etc.

Coronaschutzverordnung ab dem 13. Januar 2022

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