vom 23.10.2020

Corona und die Quarantäne

Verbraucherzentrale beantwortet Fragen

Siegburg. Die Bundesregierung hat neue Quarantäne-Bestimmungen für Reiserückkehrer aus Risikogebieten angestoßen. Sie sollen ab Sonntag, 8. November, gelten. "Angesichts tagelanger Diskussionen um Beherbergungsverbote und verschärfte Corona-Regeln sind viele Bürger verunsichert. Sie fragen uns beispielsweise, ob sie nach der Rückkehr aus dem Urlaub in einem innerdeutschen 'Hot-Spot'-Gebiet auch in Quarantäne müssten", erzählt Martin Wieler, Leiter der Beratungsstelle Siegburg der Verbraucherzentrale NRW. "Wir können hier aber beruhigen: Ziele in Deutschland mit hohen Corona-Zahlen werden nicht als Risikogebiete in diesem Sinne definiert."

Was ändert sich für Reiserückkehrer? Laut Musterverordnung der Bundesregierung ist eine Verkürzung der Pflichtquarantäne für Reisende aus Risikogebieten von 14 auf zehn Tage vorgesehen. Wer aus einem Risikogebiet einreist, ist verpflichtet, sich sofort in Quarantäne zu begeben und das örtliche Gesundheitsamt zu informieren. Frühestens fünf Tage nach der Einreise kann ein Corona-Test gemacht werden. Ist das Ergebnis negativ, wird die Quarantäne aufgehoben. Sollten trotz negativem Test binnen zehn Tagen nach der Einreise Covid-19-typische Symptome auftreten, muss das Gesundheitsamt sofort benachrichtigt werden und ein weiterer Test gemacht werden. Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht gelten für Transitreisende, Reisen in Nachbarländer von unter 24 Stunden, familiäre Besuche von bis zu 72 Stunden, für Berufspendler sowie Beschäftigte bestimmter Berufsgruppen wie beispielweise des Gesundheitswesens. Da die konkrete Ausgestaltung der Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende aus Risikoländern in die Zuständigkeit der Länder fällt, können sich hier aber noch Änderungen ergeben. 

Wer muss außerdem in Quarantäne? Um eine Ansteckung zu vermeiden, müssen in erster Linie diejenigen in Quarantäne, die selber an Covid-19 erkrankt sind. Auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes kann das Gesundheitsamt eine mindestens zehntägige Isolierung anordnen. Die Behörde schickt aber auch Kontaktpersonen der Erkrankten vorbeugend in Quarantäne, bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einer Ansteckung gekommen ist. Das ist der Fall, wenn man innerhalb der letzten 14 Tage engen Kontakt zu einem Infizierten hatte, also beispielsweise mindestens 15 Minuten mit einem Infizierten gesprochen hat beziehungsweise von diesem angehustet oder angeniest wurde. 

Wen muss man im Falle einer Quarantäne informieren? Betroffene sollten den Arbeitgeber und die Krankenkasse über die Anordnung in Kenntnis setzen. Sollte die eigene Erkrankung der Grund für die Quarantäne sein, ist man außerdem verpflichtet, das Gesundheitsamt über die engeren Kontakte der vergangenen 14 Tage zu informieren. Ziel ist es, die Infektionskette möglichst schnell zu unterbrechen. Nutzt der Betroffene die Corona-App, ist es wichtig, bei positivem Testergebnis per Klick auch zufällige Kontakte über das Risiko einer Ansteckung zu unterrichten.

Gibt es einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Zeit der Quarantäne? Wer auf behördliche Anordnung in Quarantäne muss und berufstätig ist, kann in der Regel nicht mehr arbeiten. Ist die Quarantäne eine vorbeugende Maßnahme oder der Corona-Erkrankte ohne Symptome, kann mobiles Arbeiten eine Lösung sein. Das Infektionsschutzgesetz sichert aber grundsätzlich eine Entgeltfortzahlung von sechs Wochen durch den Arbeitgeber ab - unabhängig davon, ob der behandelnde Arzt den Betroffenen aufgrund von Symptomen krankschreibt oder nicht. Als ausreichender Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber dient dann der behördliche Bescheid über die Anordnung der Quarantäne. Das gilt jedoch nur eingeschränkt für Reiserückkehrer aus Risikogebieten, die sich in Quarantäne begeben müssen: Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nur, wenn das Reiseziel nachweislich erst während des Aufenthaltes vom Robert-Koch-Institut zum Risikogebiet erklärt worden ist, also die Betroffenen diesen Status des Reiselandes nicht absehen konnten. 

Was ist in häuslicher Quarantäne zu beachten? Wer sich in häuslicher Quarantäne befindet, darf ohne Zustimmung des Gesundheitsamtes die Wohnung nicht verlassen. Es darf weder Besuch empfangen werden, noch ist es erlaubt, engen Kontakt zu Personen zu haben, die im eigenen Haushalt leben. Zur Vermeidung einer Ansteckung ist es daher ratsam, möglichst unterschiedliche Räume zu nutzen, Mahlzeiten getrennt einzunehmen, die AHA-Regeln einzuhalten, regelmäßig durchzulüften und Oberflächen wie Türklinken oder Tische häufiger zu reinigen und desinfizieren. 

Gibt es Sanktionen, wenn ich gegen die Quarantäne verstoße? Verstößt man gegen die Quarantäne, beispielsweise durch Verlassen der Wohnung, kann das mit Geld- oder, in schweren Fällen, auch Freiheitsstrafe geahndet werden.

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