vom 06.05.2020

Paketzustellung in Corona-Zeiten

Kontaktarm, aber unter Kontrolle

Siegburg. Übergabe von Warensendungen ohne Unterschrift, unbemerktes Abstellen von Paketen im Treppenhaus: Um eine Infektion mit dem Corona-Erreger zu vermeiden, haben auch Paketdienstleister ihre Zustellgepflogenheiten auf möglichst kontaktlose Lieferung umgestellt. „Trotzdem müssen die Zusteller dafür sorgen, dass Pakete nur unter Aufsicht abgegeben werden. Bei Verlust oder Beschädigung der bestellten Ware bleiben Empfänger sonst auf dem Schaden sitzen“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW und erläutert, auf welche Punkte bei der Warenlieferung während der Corona-Krise geachtet werden sollte.

Unterschrift: Bei der Übergabe von Paketen und Übergabeeinschreiben verzichten einige Anbieter aktuell auf die Signatur des Empfängers. Stattdessen unterschreiben die Paketboten erfolgreich ausgelieferte Sendungen in dessen Gegenwart selbst. Andere Dienstleister lassen die Annehmer direkt auf dem Paket unterschreiben und fotografieren dies ab. Das Risiko, das Virus über den Handscanner oder den dazugehörigen Stift zu verteilen, soll so reduziert werden.

Abstellerlaubnis: Eine Möglichkeit, den persönlichen Kontakt mit Paketboten ganz zu umgehen, ist die Erteilung einer Abstellerlaubnis. Bei einigen Lieferdiensten kann ein gewünschter Ablageort angeben werden. Hierzu benötigt der Dienstleister jedoch eine schriftliche Genehmigung. Bei einigen Anbietern ist es möglich, diese online zu vergeben. Empfänger sollten beachten, dass mit der Ablage am vereinbarten Ort die Haftung für das Paket auf sie übergeht.

Abstell-Fotobeweis: Einige Lieferanten fertigen bei der Übergabe oder der Ablage von Paketen Fotos an, die an den jeweiligen Händler als Beleg weitergeleitet werden. Dies ist nur in Ordnung, wenn dies in Anwesenheit des Empfängers geschieht. Bei Warensendungen und Päckchen reicht grundsätzlich die Ablage hinter der ersten verschlossenen Tür, da dies keine versicherten Versandarten sind, die dem Adressaten übergeben werden müssen.

Reklamation beschädigter oder verschwundener Ware: Egal, ob Empfängern eine Ware mit oder ohne Unterschrift ausgehändigt wurde, offensichtliche Schäden müssen dem Lieferanten und dem Händler sofort angezeigt werden. Entdecken Kunden einen Reklamationsgrund erst nach dem Auspacken, müssen sie den Schaden innerhalb von sieben Tagen beim Lieferdienst melden. Diese Frist hat jedoch nur Auswirkungen auf den Transportvertrag. Bei Waren aus dem Online-Shop gilt, dass Kunden sich stets an den Händler wenden sollten, da dieser den Empfängern zur Erfüllung des Kaufvertrags einwandfreie Ware verschaffen muss. Kommt eine bestellte Lieferung auch nach Ablauf der Frist nicht an, ist immer der Verkäufer der erste Ansprechpartner. Denn dieser trägt das Transportrisiko.

Rechtlichen Rat rund um Lieferdienste bietet die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW im Rathaus derzeit telefonisch unter der Rufnummer 02241/1496801 an.

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