Titelbild - Michaelsberg

Reisegewerbekarte beantragen

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

    • Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
    • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt

    Von dieser Regelung der Reisegewerbekartenpflicht gibt es allerdings eine Reihe von Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich beim Ordnungsamt.

    Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Sie kann hier beantragt werden; Voraussetzung ist der Erstwohnsitz in Siegburg. Die Reisegewerbekarte gilt in der Regel unbefristet und ist in ganz Deutschland gültig.

  • Rechtsgrundlage

    • § 55 GewO
    • § 42 II GewO
  • Erforderliche Unterlagen

    • Antrag
    • Passbild nach den Empfehlungen der Bundesdruckerei
    • Führungszeugnis (Einwohnermeldeamt)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Einwohnermeldeamt)
    • Auszug aus der Schuldnerkartei (Amtsgericht)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung (Finanzamt)
    • Gesundheitszeugnis (falls mit Lebensmitteln gehandelt wird) (Rhein-Sieg-Kreis)
    • Unterrichtungsnachweis (falls ein Imbisswagen betrieben wird) (Industrie- und Handelskammer)

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

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    1. Bildschirmlupe

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    2. Farben umkehren

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