Titelbild - Michaelsberg

Parkerleichterung

  • Kurztext

    Inhaber von Schwerbehindertenausweisen, die nicht im Besitz des Merkzeichens aG oder BL sind, können unter gewissen Voraussetzungen eine Parkerleichterung beantragen (orangener Parkausweis).

  • Leistungsbeschreibung

    Bei einer positiven Stellungnahme durch das Versorgungsamt des Rhein-Sieg-Kreises wird die Parkerleichterung ausgestellt.


    Wozu berechtigt die Parkerleichterung?

    Der orange bundeseinheitliche Ausweis für Parkerleichterungen sieht eine Vielzahl von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen vor, wobei das Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen jedoch nicht gestattet ist.

    Dieser Ausweis berechtigt, mit einem Kraftfahrzeug

    • an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken
    • im Bereich eines Zonenhaltverbots in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
    • an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ „Parkraumbewirtschaftungszone“ oder „Parken auf Gehwegen“ gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
    • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken
    • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
    • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken
    • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern

    sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

    Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Diese Parkerleichterungen gelten im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

     

    Wer ist anspruchsberechtigt?

    • Schwerbehinderte mit Merkzeichen G und B im Schwerbehinderten-Ausweis und einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken.
    • Schwerbehinderte mit Merkzeichen G und B im Schwerbehinderten-Ausweis und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen ( und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
    • an Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa erkrankte Menschen mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60.
    • Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und Harnableitung) und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 70
  • Erforderliche Unterlagen

    Für die Beantragung ist der Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes mitzubringen.

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