Lärmbelästigung
Kurztext
In der Zeit von 22 bis 6 Uhr sind alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können.
Leistungsbeschreibung
Allgemeine Informationen
- Nach § 9 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW sind in der Zeit von 22 bis 6 Uhr alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können.
- Nach § 10 des Gesetzes dürfen Musikinstrumente und Tonwiedergabegeräte nur in einer Lautstärke benutzt werden, durch die unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
- Ob eine erhebliche Belästigung vorliegt, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab.
Lärmbelästigung melden
- Sofern Sie sich durch ruhestörenden Lärm belästigt fühlen, stehen ihnen die Mitarbeiter/innen des Ordnungsamtes zur Entgegennahme Ihrer Beschwerden und zur Erteilung von Auskünften zur Verfügung.
- Bitte nennen Sie bei Ihrer Beschwerde insbesondere Tatzeit und -ort und Art der Lärmbelästigung.
Private Feiern anmelden
- Das Anmelden privater Feiern ist nicht erforderlich, da von 22 bis 6 Uhr alle Betätigungen verboten sind, die die Nachtruhe stören können.
- Ausnahmegenehmigungen werden nicht erteilt.
- Das Landesimmissionsschutzgesetz sieht Ausnahmen von der Nachtruhe und vom Abspielen von Musik im Freien nur bei öffentlichem Interesse vor.
Erforderliche Unterlagen
Art der Antragstellung: mündlich oder formlos schriftlich