Titelbild - Michaelsberg

Lärmbelästigung

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    • Nach § 9 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW sind in der Zeit von 22 bis 6 Uhr alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können.
    • Nach § 10 des Gesetzes dürfen Musikinstrumente und Tonwiedergabegeräte nur in einer Lautstärke benutzt werden, durch die unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
    • Ob eine erhebliche Belästigung vorliegt, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab.

    Lärmbelästigung melden

    • Sofern Sie sich durch ruhestörenden Lärm belästigt fühlen, stehen ihnen die Mitarbeiter/innen des Ordnungsamtes zur Entgegennahme Ihrer Beschwerden und zur Erteilung von Auskünften zur Verfügung.
    • Bitte nennen Sie bei Ihrer Beschwerde insbesondere Tatzeit und -ort und Art der Lärmbelästigung.

    Private Feiern anmelden

    • Das Anmelden privater Feiern ist nicht erforderlich, da von 22 bis 6 Uhr alle Betätigungen verboten sind, die die Nachtruhe stören können.
    • Ausnahmegenehmigungen werden nicht erteilt.
    • Das Landesimmissionsschutzgesetz sieht Ausnahmen von der Nachtruhe und vom Abspielen von Musik im Freien nur bei öffentlichem Interesse vor.

  • Rechtsgrundlage

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns gern über unser Feedback-Formular zukommen lassen.

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  • Farben umkehren

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    2. Farben umkehren

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  • Bildschirmlupe

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