Nach § 9 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW sind in der Zeit von 22 bis 6 Uhr alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können.
Nach § 10 des Gesetzes dürfen Musikinstrumente und Tonwiedergabegeräte nur in einer Lautstärke benutzt werden, durch die unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Ob eine erhebliche Belästigung vorliegt, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab.
Lärmbelästigung melden
Sofern Sie sich durch ruhestörenden Lärm belästigt fühlen, stehen ihnen die Mitarbeiter/innen des Ordnungsamtes zur Entgegennahme Ihrer Beschwerden und zur Erteilung von Auskünften zur Verfügung.
Bitte nennen Sie bei Ihrer Beschwerde insbesondere Tatzeit und -ort und Art der Lärmbelästigung.
Private Feiern anmelden
Das Anmelden privater Feiern ist nicht erforderlich, da von 22 bis 6 Uhr alle Betätigungen verboten sind, die die Nachtruhe stören können.
Ausnahmegenehmigungen werden nicht erteilt.
Das Landesimmissionsschutzgesetz sieht Ausnahmen von der Nachtruhe und vom Abspielen von Musik im Freien nur bei öffentlichem Interesse vor.