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Leistungsinhalt
Leistungsbeschreibung
Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbstständige:r Gewerbetreibende:r im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Sofern im Gaststättengewerbe
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht werden
ist eine Gaststättenerlaubnis nicht erforderlich.
Aufgrund der komplexen Rechtslage ist vor der Antragstellung einer Gaststättenerlaubnis die persönliche Vorsprache angeraten, um eine schnelle und reibungslose Bearbeitung zu ermöglichen.
Rechtsgrundlage
Erforderliche Unterlagen
Unterlagen [zu erhalten bei]
- 3 Anträge [Gewerbeamt]
- 3 Lagepläne [Kreis-Katasteramt/Bauherr/Eigentümer]
- 3 Bauzeichnungen (mit Angabe der Raumgröße in m² und -höhe in m) [Architekt/Bauherr/Eigentümer]
- 3 Baubeschreibungen [Architekt/Bauherr/Eigentümer]
- Unbedenklichkeitsbescheinigung für Antragssteller:in [Finanzamt]
- Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde) für Antragssteller:in [Einwohnermeldeamt]
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister [Einwohnermeldeamt]
- Auskunft aus der Schuldnerkartei für Antragssteller:in [Amtsgericht]
- Originalpachtvertrag und eine Kopie des Pachtvertrages
- Unterrichtungsnachweis [IHK Bonn]
- Verzichtserklärung [Vorgänger]
Kosten
Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach der Größe des Ladenlokals.
