Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von persönlichen Meldedaten
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Übermittlungssperre beantragen
Kurztext
Als Einwohner der Stadt Siegburg haben Sie ein Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung Ihrer Meldedaten an Dritte.
Leistungsbeschreibung
Gegen welche Datenübermittlungen kann Widerspruch eingelegt werden?
- an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)*
- an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG)
- an Parteien u.a. (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG)
- bei Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG)
* Ein Widerspruch ist ausgeschlossen, wenn Ihre Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts (Kirchensteuer) der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
Wie können Sie Widerspruch einlegen?
- Sie können den Widerspruch jederzeit und ohne Angabe von Gründen sowohl einlegen, als auch wieder aufheben.
- Hierzu haben Sie mehrere Möglichkeiten:
- Online (s. "zum Onlineservice")
- Persönlich im Bürgerservice
Rechtsgrundlage
Das Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe Ihrer Meldedaten ergibt sich aus dem „Bundesmeldegesetz“ (BMG).
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.