Baumschutz

Baumschutz

Bäume spenden Schatten, bieten Lebensraum für Vögel, Insekten und andere Kleintiere und verbessern das Kleinklima und die Luftqualität für uns alle.

 

Wussten Sie, dass gesunde und leistungsfähige Bäume unter optimalen Bedingungen bis zu 70% des Staubs aus der Stadtluft filtern und täglich ca. 6.000 Liter Sauerstoff produzieren?

Die Stadt Siegburg will den Baumbestand im Stadtgebiet erhalten und schützen. Deshalb hat sie eine Baumschutzverordnung erlassen, die für den bebauten Bereich gilt.

Die Siegburger Baumschutzverordnung schützt folgende Bäume:

  • alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm und mehr, gemessen in 1 m Höhe über dem Boden sowie mehrstämmige Bäume, wenn 1 Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist und alle Stämme zusammen mindestes 80 cm ergeben.
  • Ersatzbäume (auch mit geringerem Stammumfang), die für entfernte geschützte Bäume festgesetzt und gepflanzt wurden.


Nicht geschützte Baumarten:

Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Obstbäume (mit Ausnahme von Zier- und Wildformen, Walnussbäumen und Esskastanien), Pappeln, Birken, Fichten und Tannen.


Was muss ich tun, wenn ich einen geschützten Baum fällen oder zurückschneiden will?

Ist die Fällung eines geschützten Baumes, z.B. wegen der Gefährdung der Verkehrssicherheit, aufgrund einer Krankheit oder wegen extremer Verschattung erforderlich oder möchten Sie einen stärkeren Rückschnitt an Ihrem Baumbestand vornehmen, ist an das Umweltamt der Kreisstadt Siegburg schriftlich ein Antrag zu richten. Bitte beachten Sie, dass ohne schriftlichen Antrag auf Fällung oder Baumveränderung eine Begutachtung Ihres Baumbestandes nicht möglich ist.

Für fachliche Beratungen wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Garten-Fachfirma.

Nicht unter die Verbote fallen ordnungsgemäße Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung der geschützten Bäume. Ausnahmen und Befreiungen sind nur unter bestimmten Umständen möglich, wenn beispielsweise von dem Baum Gefahren ausgehen oder der Baum krank ist. Bäume, die auf Grund von Bauvorhaben oder einer Befreiung genehmigt werden, sind gemäß Baumschutzsatzung mit einer Ersatzpflanzung oder ggf. einer Ausgleichszahlung zu verbinden.


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