Die Straßenverkehrsordnung bietet die rechtliche Grundlage. Wenn "zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben" nötig, dürfen Feuerwehrfahrzeuge mit Sondersignalen fahren. Ebenso die Rettungsdienstautos, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Das Wegerecht, also das Recht, das andere Verkehrsteilnehmer dazu zwingt, die Bahn frei zu machen, wenn sich Einsatzfahrzeuge nähern, gilt nur, wenn sowohl das blaue Blinklicht als auch das Einsatzhorn eingeschaltet sind. Macht ein Fahrer das Horn aus, erlischt sein Vorranganspruch.
Konkret ging es dem bei der Verwaltung Anfragenden um die Situation in der Wellenstraße. Dazu Wehrleiter Daniel Winterscheidt: "In einer engen Straße wie dieser ist die Fahrt ohne Horn und Blaulicht besonders kritisch, da das Risiko von Kollisionen hoch ist. Fußgänger und entgegenkommende Wagen müssen frühzeitig gewarnt werden, damit sie rechtzeitig eine Haltebucht oder Lücke ansteuern können. Stilles Einfahren in eine unübersichtliche Engstelle mit einem schweren Löschfahrzeug würde im Falle eines Unfalls zu einer massiven Haftung des Fahrers und der Stadt führen, da die Warnpflicht missachtet wurde." Oft, so Winterscheid, werde der Wunsch geäußert, die Sirenen leiser zu stellen. "Diese Drosselung ist uns untersagt."

