Siegburg. Hecken und Gebüsche geben Tieren Nahrung und Schutz, sie dienen als Versteck zur Aufzucht des Nachwuchses. Daher gilt ab Freitag, 1. März: Ein starker Rückschnitt, das Aufstocksetzen oder Roden ist nicht gestattet. Erlaubt bleiben behutsame Form- und Pflegeschnitte sowie das Entfernen von Zweigen, die in Fußgängerwege oder Fahrbahnen hineinwachsen oder an Ein- und Ausfahrten die Sicht auf die Straße oder den Bürgersteig versperren. Doch auch dann gilt: Schauen Sie bitte vorsichtig nach, ob sich möglicherweise ein bewohntes Nest im Geäst verbirgt. In diesem Fall darf der Rückschnitt erst nach der Brutzeit erfolgen. Wer in der bis einschließlich 30. September andauernden Schonzeit zum Kahlschlag ansetzt, verstößt gegen das Bundesnaturschutzgesetz und riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Foto (Langer): Die Heckenbraunelle baut ihr Nest dicht über dem Boden.
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