Titelbild - Michaelsberg

Unterhaltsvorschuss beantragen

Online-Dienste

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Ein Kind hat Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn es:

    • das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
    • im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der
      • ledig, verwitwet oder geschieden ist,
      • von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte oder Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist,
    • nicht oder nicht regelmäßig
      • Unterhalt vom anderen Elternteil oder
      • wenn dieser oder ein Stiefelternteil verstorben ist, Waisenbezüge erhält

    Es besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Anspruch auf Leistungen, wenn:

    • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden kann
      oder
    • der Elternteil bei dem das Kind lebt über Einkommen in Höhe von mindestens 600,00 € brutto verfügt, wobei das Kindergeld hierzu nicht gehört.

    Sie können den Antrag auf Unterhaltsvorschuss online stellen. Es wird jedoch empfohlen, sich vorab telefonisch bei der Unterhaltsvorschussstelle beraten zu lassen.

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns gern über unser Feedback-Formular zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.