Straßenreinigung
Kurztext
Im Stadtgebiet werden bestimmte Straßen gem. Straßenreinigungssatzung von der Stadt gesäubert. Die Gehwege obliegen grundsätzlich den Anliegern.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Missstände zur Straßenreinigung der Stadt feststellen, können Sie diese über eine sogenannte Störmeldung melden.
Fragen zur Straßenreinigungsgebühr beantwortet die Abt. für Finanz- u. Steuerwesen.
Grundstück im Sinne des Straßenreinigungsrechts ist grundsätzlich das Buchgrundstück, also das unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuches eingetragene Grundstück.
Durch eine öffentliche Straße erschlossen im Sinne des Straßenreinigungsrechts ist ein Grundstück wenn es - zumindest fußläufig - von der Straße aus erreichbar ist und dadurch eine sinnvolle wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes gegeben ist. Als solche gilt z. B. auch eine Nutzung als Gartenland; auf die Möglichkeit einer Bebauung kommt es hierbei nicht an.
Durch eine öffentliche Straße erschlossen werden nicht nur die unmittelbar an diese grenzenden Grundstücke, sondern auch solche Grundstücke, die mittelbar, z. B. über einen Privatweg oder über ein vorgelagertes Grundstück, von der öffentlichen Straße erreicht werden können (sogenannte Hinterliegergrundstücke).
Es ist daher sachgerecht und im Einklang mit der Rechtsprechung, diese nicht unmittelbar an der Straße liegenden Grundstücke ebenfalls bei der Gebührenveranlagung zu berücksichtigen. Durch diese Einbeziehung können die Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung auf eine größere Zahl von Grundstückseigentümern verteilt werden, was im Ergebnis allen Gebührenschuldnern zugute kommt. Die Gebühren für den Einzelnen sind dadurch nämlich geringer, als dies bei einer Veranlagung ohne Hinterliegergrundstücke der Fall wäre.
Die Höhe der Gebühren berechnet sich nach der Frontlänge des Grundstückes, der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen und dem Gebührensatz.
Der jeweilige Gebührensatz ist abhängig von der Kategorie der gereinigten Straße. Die Straßenkategorie (Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße, Fußgängerstraße usw.) ist abhängig von der Art und der Verkehrsbedeutung der zu reinigenden Straße und wird im Straßenreinigungsverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung für jede Straße festgelegt.
Formel zur Berechnung der Gebühren: Gebühr = Frontlänge x Gebührensatz x Anzahl der wöchentlichen Reinigungen
Anzahl der wöchentlichen Reinigungen: Die Häufigkeit der wöchentlichen Reinigungen ist abhängig vom Verschmutzungsgrad der Straße und ist im Straßenreinigungsverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung für jede zu reinigende Straße festgelegt.
Frontlänge: Die Straßenreinigungsgebühr bemisst sich nach der Länge der Grundstücksseiten entlang der zu reinigenden Straße.
Maßgebend sind alle an erschließende Straßen angrenzende und diesen zugewandte Grundstücksseiten (Frontlänge). Als der erschließenden Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur erschließenden Straße verläuft.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren ist die vom Rat der Kreisstadt Siegburg beschlossene Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung).