Titelbild - Michaelsberg

Straßenbaubeitrag nach § 8 KAG NRW

  • Kurztext

    Der Straßenbaubeitrag ist eine Kommunalabgabe, die für bestimmte Maßnahmen des Straßenbaus sowie der Straßenentwässerung erhoben wird.

  • Leistungsbeschreibung

    Die lfd. Unterhaltung von Straßen, Wegen und Plätzen ist grundsätzlich Aufgabe der Stadt und kann den Anliegern nicht angelastet werden. Anders dagegen die umfassende Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung von vorhandenen Anlagen oder z. B. die Umwandlung einer Straße mit Fahrbahn und Gehwegen in eine Fußgängergeschäftsstraße. Derartige Kosten sind teilweise von den Anliegern zu tragen, wobei sich der Anteil der Anlieger nach dem Charakter der Straße (Anlieger-, Haupterschließungs-, Hauptverkehrs- oder Fußgängergeschäftsstraße) und der jeweiligen Teileinrichtung wie Fahrbahn, Gehweg, Beleuchtung usw. richtet. Grundsätzlich gilt, je größer der Anteil der Allgemeinheit, desto geringer der Anteil der Anlieger. So bezahlen die Eigentümer in einer Anliegerstraße z. B. 50 %, in einer Haupterschließungsstraße 30 %, in einer Hauptverkehrsstraße nur 10 % des entstandenen Aufwands für die Fahrbahn, für den Gehweg jedoch überall mindestens 50 % der Kosten.

    Verteilungsmaßstab ist die Grundstücksfläche in Verbindung mit der baulichen Ausnutzbarkeit bzw. Bebauung eines Grundstücks. Für die Aufwandsverteilung wird die Grundstücksfläche mit verschiedenen Vomhundertsätzen vervielfacht. Der Vomhundertsatz beträgt bei Eingeschossigkeit 100, bei Zweigeschossigkeit 125 usw. Bei gewerblicher Nutzung werden die Vomhundertsätze um den sog. Artzuschlag von 50 Prozentpunkten erhöht. Teilt man die Herstellungskosten der Straße durch die Summe sämtlicher anrechenbarer Flächen des Abrechnungsgebietes, so erhält man den Beitragssatz je Quadratmeter des erschlossenen Grundstücks.

    Sobald mit der Durchführung der Straßenbaumaßnahme begonnen wird, können angemessene Vorausleistungen auf die künftige Beitragsschuld verlangt werden. Die endgültige Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage.
    Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstücks ist. Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage ist das Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Kreisstadt Siegburg.

  • Anträge / Formulare

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