Stadtplanung
Kurztext
Die Stadtplanung beschäftigt sich mit der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung der Städte und Gemeinden.
Leistungsbeschreibung
Stadtplanung
Die Stadtplanung beschäftigt sich mit der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung der Städte und Gemeinden und steuert im Rahmen der Bauleitplanung im Wesentlichen die Bodennutzung im Stadt- bzw. Gemeindegebiet. Sie ordnet sowohl die öffentliche als auch die private Bautätigkeit. Dabei sind die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen in Einklang zu bringen. Sie erstellt Planungskonzepte unter Abwägung öffentlicher und privater Belange mit dem Ziel der Konfliktminimierung.
Bauplanungsrecht
Das Baurecht differenziert sich nach dem bundeseinheitlichen Bauplanungsrecht (auch Städtebaurecht) und dem landesspezifischen Bauordnungsrecht. Das Bauplanungsrecht, das im Wesentlichen im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung geregelt ist, beschäftigt sich damit, wo und was gebaut werden darf.
Jedes Grundstück der Stadt liegt entweder im Bereich eines "Bebauungsplans", innerhalb eines "im Zusammenhang bebauten Ortsteils" oder im "Außenbereich". Im Baugesetzbuch (BauGB) sind für jeden der genannten Bereiche die Voraussetzungen dargestellt, unter denen ein Bauvorhaben zulässig ist. Sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, stellt die Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit Bauleitpläne auf. Ein rechtlicher Anspruch auf die Aufstellung eines Bauleitplanes besteht nicht.
Die Bauleitplanung kennt zwei Stufen:
- die vorbereitende Bauleitplanung, die im Flächennutzungsplan dargestellt wird und
- die verbindliche Bauleitplanung, die sich in den Bebauungsplänen niederschlägt.
In Siegburg ist das zuständige Gremium für die Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes der Planungsausschuss. Den Feststellungsbeschluss bzw. den Satzungsbeschluss fasst der Stadtrat.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) umfasst das gesamte Stadtgebiet und ordnet die räumliche Entwicklung. Die Gemeinde bindet sich mit dem FNP an eigene Zielvorgaben für flächenbezogene Nutzungsausweisungen wie z.B. für Wohnen, Arbeiten, Verkehr, Erholung, Landwirtschaft und Gemeinbedarf. Aus dem Flächennutzungsplan entsteht jedoch noch kein unmittelbarer Anspruch auf die dargestellte Nutzung, da der FNP in der Regel noch keine differenzierten Aussagen zu Art und Maß der baulichen Nutzung einzelner Grundstücke enthält. Diese Feinsteuerung erfolgt auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, dem Bebauungsplan.
Bebauungsplan
Bebauungspläne sind aus den Zielvorgaben des Flächennutzungsplanes zu entwickeln und gelten nach ihrer Bekanntmachung als verbindliches Ortsrecht. Der Bebauungsplan, der für ein parzellenscharfes Gebiet detaillierte Vorgaben enthält, besteht in der Regel aus einer Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Hinweisen. Eine Textliche Erläuterung, in der die Ziele und Zwecke der Planung dargelegt und in der die Festsetzungen erläutert werden müssen (Begründung), wird dem Bebauungsplan beigefügt. Teil der Begründung ist der Umweltbericht. Während des Bebauungsplanverfahrens erstellte Fachgutachten werden der Planbegründung als Anhang beigefügt. Die Festsetzungen beschreiben u.a. die Art der Nutzung (z.B. Wohnen, Gewerbe), das Maß dieser Nutzungen (z.B. Höhe, Geschossigkeit), die bauliche Gestaltung (z.B. Dachneigung, Drempel), die Bauweise, die überbaubaren Grundstücksflächen und die Erschließung der einzelnen Grundstücke.
Unbeplanter Innenbereich
Liegt das zur Bebauung vorgesehene Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, so regeln sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben nach dem § 34 des Baugesetzbuches. Danach ist ein Bauvorhaben dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in der Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Erschließung muss gesichert sein, und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Außenbereich
Als Außenbereich im planungsrechtlichen Sinne werden Bereiche verstanden, die weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch im unbeplanten Innenbereich liegen. Der Außenbereich soll grundsätzlich von jeglicher Bebauung freigehalten werden. Bauvorhaben wie z.B. für landwirtschaftliche Nutzungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Zulässigkeit solcher privilegierter Vorhaben ist in § 35 des BauGB geregelt. Sonstige Vorhaben können zugelassen werden, wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist. Zu den sogenannten "öffentlichen Belangen" zählen insbesondere der Natur- und Landschaftsschutz, der Gewässerschutz und die Darstellungen des Flächennutzungsplans.
Verfahren zur Aufstellung von Bauleitpläne
Die Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes beschließt der Stadtrat oder der Planungsausschuss, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Planentwurf, den in der Regel die Stadtverwaltung erstellt, wird einer im Baugesetzbuch festgelegten Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung unterzogen. Im Rahmen der "frühzeitigen Beteiligung" und später dann während der einmonatigen "öffentlichen Auslegung", die beide vorher ortsüblich, d.h. in der Presse (In Siegburg finden Sie das Amtsblatt auf den Bürgerservice-Seiten des wöchentlich in alle Haushalte gelieferten "Extrablatts") oder dem Internet, bekannt gemacht werden, haben die Bürger Gelegenheit, den Planentwurf einzusehen und Anregungen zu äußern. Die Prüfung der Anregungen kann zu Änderungen des Entwurfes führen. Der Stadtrat beschließt nach Abschluss des Verfahrens den Bebauungsplan als Satzung, welcher nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft tritt.
Die Änderung bzw. Aufstellung eines Flächennutzungsplanes bedarf ihrer Wirksamkeit hingegen der Zustimmung der Bezirksregierung Köln.