Titelbild - Michaelsberg

Spendenwesen

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Seit dem 01.01.2000 sind alle gemeinnützigen Einrichtungen, die zuvor auf das sog. Durchlaufspendenverfahren angewiesen waren, berechtigt, unmittelbar Spenden (Zuwendungen) entgegenzunehmen und entsprechende Bestätigungen auszustellen. Dies hat zur Folge, dass die gemeinnützigen Vereine, die einen steuerbegünstigten Zweck erfüllen, im Normalfall die an sie gerichteten Spenden ab Januar 2000 unmittelbar in Empfang nehmen und auch Bestätigungen über die Zuwendungen ausstellen. Daraus ergibt sich eine besondere Aufzeichnungspflicht bei den Vereinen (§ 50 Abs. 4 EStDV), wonach ab dem 01.01.2000 ein buchmäßiger Nachweis über die Vereinnahmung, die zweckentsprechende Verwendung und das Doppel der Zuwendungsbestätigung verlangt wird. Zuwendungsbestätigungen sind zwingend nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster zu erstellen.
    Weiterhin gilt, dass die Bestätigung nicht zur steuerlichen Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt wird, wenn das Datum des Freistellungsbescheides für Körperschaftssteuer für den begünstigten Verein länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit der Ausstellung der Bestätigung zurückliegt
    (BMF vom 15.12.1994 - BStBI. I S. 884).

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