Namensänderung beantragen
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Kurztext
Sie möchten Ihren Namen ändern lassen? Hier finden Sie notwendige Informationen und Voraussetzungen.
Leistungsbeschreibung
Im Namensänderungsrecht ist zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Namensänderungen zu unterscheiden.
Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Für öffentlich-rechtliche Namensänderungen (es muss ein wichtiger Grund vorliegen, z. B. lächerlich klingende oder anstößige Namen) ist der Rhein-Sieg-Kreis zuständig
- Die Namensänderung muss vorher beim städtischen Bürgerservice beantragt werden
- Nur Einwohner der Stadt Siegburg können die Beantragung im Bürgerservice der Stadt Siegburg vornehmen. Bewohner anderer Kommunen des Rhein-Sieg-Kreises informieren sich bitte bei Ihrer Kommune/Gemeinde.
- Der Antrag kann dort abgeholt werden. Eine Auflistung der benötigten Unterlagen liegt bei
Privatrechtliche Namensänderungen
Für privatrechtliche Namensänderungen (z. B. die Wiederannahme des Geburtsnamens) ist das Standesamt zuständig
- Namensänderungen im Zusammenhang mit einer Eheschließung:
- Nachträgliche Erklärung zur Namensführung in der Ehe
- Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens
- Widerruf der Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens
- Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe
- Namensänderungen für Kinder:
- Namenserteilungen durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil
- Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel
- Namensänderung bei späterer Begründung der gemeinsamen Sorge (Frist: 3 Monate)
- Einbenennung durch die Mutter und deren Ehemann
- Sonstige Namensänderungen:
- Erklärung zur Vor- und Familiennamensführung von Vertriebenen und Spätaussiedlern, sowie deren Abkömmlingen und Ehegatten nach § 94 BVFG (Bundesvertriebenengesetz)
- Erklärung zur Angleichung eines nach ausländischem Recht erworbenen Namens, wenn der Name sich fortan nach deutschem Recht richtet; Art. 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch)
- Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen (§ 45a PStG)
- Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz (§ 2 SBGG)
Erforderliche Unterlagen
Die benötigten Unterlagen hängen von der Art der Beantragung ab.
Kosten
Die Gebühren hängen von der Art der Namensänderung ab.