Titelbild - Michaelsberg

Namensänderung beantragen

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  • Kurztext

    Sie möchten Ihren Namen ändern lassen? Hier finden Sie notwendige Informationen und Voraussetzungen.

  • Leistungsbeschreibung

    Im Namensänderungsrecht ist zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Namensänderungen zu unterscheiden.

    Öffentlich-rechtliche Namensänderung

    Für öffentlich-rechtliche Namensänderungen (es muss ein wichtiger Grund vorliegen, z. B. lächerlich klingende oder anstößige Namen) ist der Rhein-Sieg-Kreis zuständig

    • Die Namensänderung muss vorher beim städtischen Bürgerservice beantragt werden
    • Nur Einwohner der Stadt Siegburg können die Beantragung im Bürgerservice der Stadt Siegburg vornehmen. Bewohner anderer Kommunen des Rhein-Sieg-Kreises informieren sich bitte bei Ihrer Kommune/Gemeinde.
    • Der Antrag kann dort abgeholt werden. Eine Auflistung der benötigten Unterlagen liegt bei

    Privatrechtliche Namensänderungen

    Für privatrechtliche Namensänderungen (z. B. die Wiederannahme des Geburtsnamens) ist das Standesamt zuständig

    • Namensänderungen im Zusammenhang mit einer Eheschließung:
      • Nachträgliche Erklärung zur Namensführung in der Ehe
      • Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens
      • Widerruf der Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens
      • Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe
    • Namensänderungen für Kinder:
      • Namenserteilungen durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil
      • Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel
      • Namensänderung bei späterer Begründung der gemeinsamen Sorge (Frist: 3 Monate)
      • Einbenennung durch die Mutter und deren Ehemann
    • Sonstige Namensänderungen:
      • Erklärung zur Vor- und Familiennamensführung von Vertriebenen und Spätaussiedlern, sowie deren Abkömmlingen und Ehegatten nach § 94 BVFG (Bundesvertriebenengesetz)
      • Erklärung zur Angleichung eines nach ausländischem Recht erworbenen Namens, wenn der Name sich fortan nach deutschem Recht richtet; Art. 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch)
      • Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen (§ 45a PStG)
      • Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz (§ 2 SBGG)
  • Erforderliche Unterlagen

    Die benötigten Unterlagen hängen von der Art der Beantragung ab.

  • Kosten

    Die Gebühren hängen von der Art der Namensänderung ab.

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  • Allgemein

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