Marktprivilegien
Kurztext
Sie möchten für Ihre Veranstaltung bestimmte Vergünstigungen (Privilegien) beantragen?
Leistungsbeschreibung
Wer gewerbsmäßig Marktveranstaltungen wie bspw. Volksfeste, Spezialmärkte, Jahrmärkte organisiert und durchführt, kann hierfür eine Festsetzung der Veranstaltung gemäß § 69 Absatz 1 der Gewerbeordnung beantragen.
Die Festsetzung hat zur Folge, dass die Veranstaltung unter bestimmten Vergünstigungen (Privilegien) durchgeführt werden kann. Diese Privilegien werden als Marktprivilegien bezeichnet. Diese sogenannten Marktprivilegien stellen von bestimmten Ver- und Geboten sowie sonstigen Beschränkungen für die festgesetzte Veranstaltung frei. Beispiele für Marktprivilegien sind:
- Die Freistellung von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes, welches den Warenvertrieb an Sonn- und Feiertagen verbietet. Durch die Festsetzung können Märkte und sonstige Verkaufsveranstaltungen auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden.
- Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Festsetzung für Marktprivilegien
- Die Teilnehmer müssen überwiegend Gewerbetreibende sein.
- Die in der Gewerbeordnung festgelegten Anforderungen an die unterschiedlichen Veranstaltungstypen müssen gegeben sein.
- Die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers muss gegeben sein.
Wer kann eine Festsetzung für Marktprivilegien beantragen?Eine Festsetzung gemäß § 69 Absatz 1 der Gewerbeordnung kann von
- einer natürlichen Person,
- einer juristischen Person (zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder
- einer Personengesellschaft (zum Beispiel Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft),
die gewerbsmäßig Märkte organisiert und durchführt, beantragt werden.
Wie bekomme ich eine Festsetzung für Marktprivilegien?
Wenn Sie im Stadtgebiet Siegburg einen Markt durchführen möchten, können Sie die Festsetzung gemäß § 69 Absatz 1 der Gewerbeordnung bei der Gewerbestelle des Amtes für öffentliche Ordnung der Stadt Siegburg schriftlich beantragen. Hierzu wird Ihnen am Seitenende ein entsprechendes Antragsformular zur Verfügung gestellt. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- genauer Gegenstand der Veranstaltung (zum Beispiel Jahr- oder Spezialmarkt)
- Art und Umfang der angebotenen Waren
- Zeitpunkt der Veranstaltung mit Öffnungszeiten
- Genauer Veranstaltungsort
Erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag,
aus dem Ort, Zeit und Art des Marktes hervorgeht. Der Antrag kann formlos sein Sie können das angebotene Online-Formular nutzen. Der Antrag muss mindestens 6 Wochen vor der Veranstaltung vorliegen. - Verzeichnis über die Austellerinnen und Aussteller,
notfalls eine vorläufige Zusammenstellung - Führungszeugnis für Behörden (Belegart O)
Das Führungszeugnis beantragen Sie bitte in der Meldebehörde Ihres Wohnortes. - Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Den Auszug können natürliche und juristische Personen beantragen. Natürliche Personen können den Auszug bei der Meldebehörde ihres Wohnortes anfordern, juristische Personen bei der Gewerbemeldestelle des Betriebssitzes der juristischen Person. - Auskunft in Steuersachen des Gemeindesteueramtes
des Wohnortes. - Auszug aus der Schuldnerkartei
über das Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Bescheinigung ist nur über das Internet erhältlich (Link). Sofern Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht, Abteilung Schuldnerverzeichnis. - Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts
derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk die oder der Gewerbetreibende, beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Sie erhalten diese Unterlagen beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht. - Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes,
in dessen Bezirk der oder die Gewerbetreibende in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz hatte. - Personalausweis
oder Nationalpass mit Meldebescheinigung - Ausländische Staatsangehörige,
mit Ausnahme von EU-Angehörigen, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen, bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person, oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren, unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt - bei juristischen Personen
zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung.
- Schriftlicher Antrag,
Kosten
Bitte sprechen Sie hierzu beim Amt für öffentliche Ordnung vor, da je nach Veranstaltung und Verwaltungsaufwand unterschiedliche Gebühren anfallen.