Titelbild - Michaelsberg

Jahresabschluss & Gesamtabschluss

  • Leistungsbeschreibung

    Gemeinden sind verpflichtet in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss aufzustellen. Er besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht und einen Beteiligungsbericht zu ergänzen.

    Für die Erstellung des Gesamtabschlusses hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu konsolidieren.

    Gemeinden haben zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.

    Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung und Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Außerdem ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beizufügen.

    Der aktuelle Gesamtabschluss bzw. der Jahresabschluss liegen im Rathaus während der allgemeinen Öffnungszeiten aus.

  • Rechtsgrundlage

    • § 116 Gemeindeordnung NRW, §§ 49 ff. GemHVO NRW
    • § 95 Gemeindeordnung NRW, §§ 37 ff. GemHVO NRW

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