Titelbild - Michaelsberg

Hundesteuer

Hunde-Angelegenheiten
  • Kurztext

    Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet Siegburg. Steuerpflichtig ist der Hundehalter.

  • Leistungsbeschreibung

    Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet Siegburg. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Maßgeblich für die Höhe der Steuer ist die Anzahl der Hunde in einem Haushalt, wobei alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde von ihren Haltern als gemeinsam gehalten gelten und somit als Gesamtschuldner veranlagt werden. Die Erhebung erfolgt nach der Hundesteuersatzung der Kreisstadt Siegburg. 

    Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen wird und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund den Haushalt verlässt.


    Steuerermäßigung bzw. Steuerbefreiung

    Ermäßigung bzw. Befreiung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, online oder schriftlich mit allen notwendigen Nachweisen zu stellen. Eine rückwirkende Vergünstigung ist laut Satzung nicht möglich. Für gefährliche Hunde wird keinerlei Vergünstigung gewährt.

    Die Vergünstigung ist lediglich in folgenden Fällen möglich:

    • Gebrauchshunde (nachweislich ausgebildete Jagdhunde) von Forstbeamten erhalten eine Steuerermäßigung von 50 %

    • Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen oder mit ihrem Einkommen den vorgenannten Personen gleichgestellt sind, erhalten eine Ermäßigung auf ein Viertel des Steuersatzes, jedoch nur für einen Hund. Als Nachweis ist ein entsprechender Leistungsbescheid vorzulegen.

    • Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken eingesetzt werden und die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten eine Steuerbefreiung.

    • Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen, erhalten eine Steuerbefreiung (Kausalität Behinderung-Hundeanschaffung). Sonst hilflose Personen sind Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“. Der Hund muss nachweislich für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sein.
  • Rechtsgrundlage

    • Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
    • Hundesteuersatzung der Kreisstadt Siegburg
  • Kosten

    Die Steuer beträgt jährlich (Stand August 2015):

    • für einen Hund 95,00 €
    • bei zwei Hunden im Haushalt je Hund 120,00 €
    • bei drei und mehr Hunden im Haushalt je Hund 145,00 €
    • für einen gefährlichen Hund 1.100,00 €

    Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt und ist in vierteljährlichen Beträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu zahlen. Auf Antrag ist eine Jahreszahlung mit Fälligkeit 15.02. möglich.

    Das Onlineformular zur Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats finden Sie unter "Formulare".

  • Anträge / Formulare

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