Titelbild - Michaelsberg

Grenzbaum

  • Kurztext

    Ein Baum, der auf einer Grenze zwischen zwei Grundstücke steht, ist wie ein gemeinsames Eigentum zu betrachten. Alle Maßnahmen daran sind gemeinsam mit dem "Miteigentümer" zu beraten.

  • Leistungsbeschreibung

    Ein Grenzbaum ist wie ein gemeinsames Eigentum zu betrachten. Alle Maßnahmen daran sind gemeinsam mit dem "Miteigentümer" zu beraten. Unter bestimmten Umständen kann ein Miteigentümer auf sein Recht an dem Baum verzichten.

  • Rechtsgrundlage

    BGB (insbesondere § 929 BGB)


Zuständigkeit

Mitarbeitende

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