Leistungsinhalt
Leistungsbeschreibung
Ein Baum, der auf einer Grenze zwischen zwei Grundstücke steht, ist wie ein gemeinsames Eigentum zu betrachten. Alle Maßnahmen daran sind gemeinsam mit dem "Miteigentümer" zu beraten. Unter bestimmten Umständen kann ein Miteigentümer auf sein Recht an dem Baum verzichten.
Rechtsgrundlage
§ 923 Bürgerliches Gesetzbuch
