Leistungsinhalt
Leistungsbeschreibung
Ein Grenzbaum ist wie ein gemeinsames Eigentum zu betrachten. Alle Maßnahmen daran sind gemeinsam mit dem "Miteigentümer" zu beraten. Unter bestimmten Umständen kann ein Miteigentümer auf sein Recht an dem Baum verzichten.
Rechtsgrundlage
BGB (insbesondere § 929 BGB)