Titelbild - Michaelsberg

Gesetzliche Möglichkeiten der Beteiligung von Einwohnenden

  • Kurztext

    Hier finden Sie Informationen zu den Themen Bürgerbegehren/Bürgerentscheid, Einwohnerantrag und Anregungen und Beschwerden der Bürger.

  • Leistungsbeschreibung

    Informationen zu den in Siegburg bisher stattgefundenen Bürgerentscheiden finden Sie unter dem unten aufgeführten Link.

  • Rechtsgrundlage

    Anregungen und Beschwerden (§ 24 GO NW)

    Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden hat der Rat dem Beschwerdeausschuss übertragen.

    Der Beschwerdeausschuss prüft die Anregungen und Beschwerden inhaltlich und leitet diese, sofern er nicht für die Entscheidung selbst zuständig ist, an den zuständigen Ausschuss bzw. an den Bürgermeister zur Entscheidung weiter.

    Einwohnerantrag (§ 25 GO NW)

    Alle Einwohner Siegburgs, die seit mindestens 3 Monaten in der Stadt Siegburg wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, haben die Möglichkeit zu beantragen, dass der Rat über eine städtische Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet. Der Einwohnerantrag muss von mindestens 5 Prozent der Einwohner unterzeichnet sein.

    Bürgerbegehren/Bürgerentscheid (§ 26 GO NW)

    Die Bürger können beantragen anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Stadt Siegburg - unter bestimmten Voraussetzungen - selbst zu entscheiden (Bürgerentscheid). Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und von 7 Prozent der Bürger unterzeichnet sein.

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