Titelbild - Michaelsberg

Geburten

  • Kurztext

    Sie werden oder sind vor kurzem Eltern geworden? Das Standesamt der Stadt Siegburg gratuliert und möchte Sie im Folgenden informieren und unterstützen.

  • Leistungsbeschreibung

    Wo ist die Geburt anzuzeigen?

    • Grundsätzlich ist jede Geburt eines Kindes beim Standesamt des Geburtsortes des Kindes anzuzeigen und zu beurkunden.
    • Seit dem 01.11.2010 sind im Helios Klinikum Siegburg keine Geburten mehr möglich, sodass nur noch wenige Hausgeburten im Geburtenregister des Standesamtes Siegburg eingetragen werden.
    • Alle in Siegburg geborenen Kinder sind dem Standesamt Siegburg zur Beurkundung anzuzeigen.

    Wer ist zur Anzeige der Geburt berechtigt bzw. verpflichtet?

    • jeder sorgeberechtigte Elternteil
    • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt nach eigenem Wissen unterrichtet ist
    • Krankenhaus und sonstige Einrichtungen

    Wann ist die Geburt anzuzeigen?

    • Die Geburt Ihres Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesamt Siegburg anzuzeigen.
    • Kann die Anzeigefrist aus bedeutsamen Gründen nicht eingehalten werden, bitten wir um telefonische Rücksprache mit dem Standesamt.
  • Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweise oder Reisepässe der Eltern
    • Bescheinigung des Arztes bzw. der Ärztin oder der Hebamme

     

    Entsprechend dem Personenstand der Eltern bzw. der Mutter oder verschiedener Staatsangehörigkeiten ist die Vorlage zusätzlicher Urkunden notwendig:

    bei verheirateten Eltern:

    • Familienstammbuch oder beglaubigte Abschrift des Eheregisters
    • Geburtsurkunden beider Eltern
    • bei Eheschließung im Ausland: Eheurkunde mit deutscher Übersetzung

    bei ledigen Müttern:

    • Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister der Mutter und ggf. des Vaters
    • Erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde
    • ggf. Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung

    bei geschiedenen Müttern:

    • Familienstammbuch oder beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit Auflösungsvermerk oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
    • bei Eheschließung im Ausland: Eheurkunde mit deutscher Übersetzung sowie rechtskräftiges Scheidungsurteil und ggf. die Anerkennung der ausländischen Scheidung für den deutschen Rechtsbereich

    bei verwitweten Müttern:

    • Familienstammbuch und Sterbeurkunde des Ehemannes oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk
  • Kosten

    Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 €
    • Die Beurkundung der Geburt Ihres Kindes ist gebührenfrei.
    • Für gesetzliche Zwecke wie Kindergeld, Krankenkasse oder Elterngeld werden ebenfalls gebührenfreie Urkunden ausgestellt.
    • Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde aus privaten Gründen fällt eine Gebühr von 10,00 € an.
    • Für jede weitere Urkunde, die gleichzeitig, in einem Arbeitsvorgang und im gleichen Format beantragt wird, fällt eine Gebühr von 5,00 € an.

    Zahlungsmöglichkeiten

    • Bar
    • EC
    • Kreditkarte
    • Rechnung

Zuständigkeit

Mitarbeitende

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns gern über unser Feedback-Formular zukommen lassen.

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