Titelbild - Michaelsberg

Fliegende Bauten

  • Kurztext

    Die Aufstellung von Fliegenden Bauten, wie beispielsweise Karusselle, Achterbahnen, Festzelte und Tribünen, ist bei der Bauaufsicht anzuzeigen.

  • Leistungsbeschreibung

    Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (§ 78 BauO NRW). Dazu zählen beispielsweise: Karusselle, Achterbahnen, Festzelte, Tribünen u.v.m.

    Die Aufstellung eines genehmigungspflichtigen Fliegenden Baus ist der Bauaufsichtsbehörde mit dem untenstehenden Formular unter Vorlage des Prüfbuchs mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen, technisch schwierige Fliegende Bauten sowie Zelte und Tribünen, die in wechselnden Größen aufgestellt werden können, sind immer einer Gebrauchsabnahme zu unterziehen.

    Gebrauchsabnahme

    Eine Gebrauchsabnahme ist zwingend erforderlich bei:

    1. Technisch schwierigen Fliegenden Bauten
      • Schienengebundene Bahnen für Erwachsene, 3-er und 5-er Looping, Wilde Maus, …
      • Motorisch angetriebene Schaukeln für mehr als 20 Personen,
      • Schnell laufende Karusselle (Geschwindigkeitsgrenze ≥ 3 m/Sek.) mit zusätzlichen Dreh-, Hub- oder Schwenkbewegungen,
      • Riesenräder ab 15 Gondeln, Achterbahnen,
    2. Zelten, die größer als 75 m² sind (auch Zelte ≤ 75 m² im Zusammenhang mit anderen Zelten),
    3. Sitz- und Stehtribünen,
    4. Bühnen einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten, die größer als 100 m² oder höher als 5,00 m sind oder eine Fußbodenhöhe höher als 1,50 m aufweisen.

    Eine Gebrauchsabnahme steht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde bei:

    1. Technisch einfachen Fliegenden Bauten
      • Schiffschaukeln, Kinderriesenräder, Karussells (Ø max. 5,10 m), Schieß- und Verlosungswagen ≥ 5 m Höhe, …
      • Karussells Ø größer 5,10 m bis 3 m/sec mit einfacher Betriebsweise, Kettenflieger, Baby- Flug, …
      • Autoscooter, Raupenbahnen, Riesenräder bis 14 Gondeln, Geisterbahnen, Schau- und Belustigungsgeschäfte,
      • Buden oder Ständen, die von Besuchern betreten werden (≥ 75m²).

  • Kosten

    Gebühr in Höhe von 10,00 - 500,00 €


    Die Gebrauchsabnahme ist gebührenpflichtig.

    Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen errechnet.

  • Anträge / Formulare

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