Erschließungsbeitrag nach § 127 BauGB
Leistungsbeschreibung
Erschließungsanlagen sind Straßen, Fußwege, Wohnwege, Sammelstraßen, Parkflächen und Grünanlagen sowie Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen.
Der Aufwand umfasst den Grunderwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen, die erstmalige Herstellung von Fahrbahnen, Fußgänger- und Radwegen, Parkflächen usw. einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung. Die Stadt trägt 10% des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes selbst. Die Eigenschaften und Ausstattungen der Erschließungsanlagen, die Art der Ermittlung, die Verteilung der Kosten und die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage regelt die Satzung der Kreisstadt Siegburg über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Maßstab für die Verteilung der Kosten sind die Flächen der Anliegergrundstücke in Verbindung mit deren baulichen Ausnutzbarkeit bzw. Bebauung. Dabei wird die Grundstücksfläche entsprechend ihrer Ausnutzbarkeit mit verschiedenen Nutzungsfaktoren vervielfacht. Der Nutzungsfaktor beträgt bei Eingeschossigkeit das 1,0-fache der Grundstücksfläche, bei Zweigeschossigkeit das 1,25-fache usw. Bei gewerblicher Nutzung wird der Nutzungsfaktor noch um einen sog. Artzuschlag von 0,5 Punkten erhöht. Teilt man die Herstellungskosten der Straße durch die Summe sämtlicher so ermittelten Flächen, so erhält man den Beitragssatz je Quadratmeter der erschlossenen Grundstücke.
Wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende später nicht der endgültige Beitragspflichtige ist. Beitragspflichtiger ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des endgültigen Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.
Rechtsgrundlage
§ 127 Baugesetzbuch (BauGB)