Beurkundungen im Jugendamt
Kurztext
Im Jugendamt können Sie Erklärungen abgeben, die schriftlich beurkundet und beglaubigt werden, wie z.B. Vaterschaftsanerkennung, Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge und Unterhaltsurkunden.
Die Beurkundungen finden montags und nur nach vorheriger Terminvereinbarung statt.
Leistungsbeschreibung
Vaterschaftsanerkennung
Sind die (werdenden) Eltern nicht miteinander verheiratet, muss das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Vater und dem Kind durch die Vaterschaftsanerkennung hergestellt werden.
Die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung besteht aus der freiwilligen Anerkennung des Vaters und der Zustimmung zur Anerkennung durch die Mutter.
Die Beurkundung kann bundesweit in jedem Jugendamt und in jedem Standesamt, unabhängig vom Wohnort der Eltern, vorgenommen werden.
Bitte beachten Sie:
- Ist die Mutter (noch) mit einem Mann verheiratet, ist die Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann nur mit der Zustimmung des (noch-)Ehemannes nach Einreichung der Scheidung möglich. Die Vaterschaftsanerkennung des anderen Mannes wird mit rechtskräftiger Scheidung wirksam.
- Ist die (werdende) Mutter oder der anerkennende Vater noch minderjährig, müssen die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Elternteile und ggf. der Vormund des Kindes der Anerkennung zustimmen.
- Erkennt der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig an, so ist sie durch einen Antrag beim Familiengericht festzustellen. Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung erhalten Mütter und Kinder durch die Beistandschaft im Jugendamt.
Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge
In der Regel hat die ledige Mutter das alleinige Sorgerecht. Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren, können erklären, dass das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt wird. Die Erklärung muss von beiden Elternteilen abgegeben werden, sie ist unwiderruflich. Änderungen im Sorgerecht können dann nur noch durch eine familiengerichtliche Entscheidung bewirkt werden. Die Beurkundung kann vor Geburt des Kindes erfolgen.
Beurkundung eines Unterhaltsanspruches des Kindes
Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt Ihrer Kinder aufzukommen. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist verpflichtet den Unterhalt durch Geldzahlungen zu leisten.
Die Höhe der Unterhaltszahlung richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Zahlungspflichtigen und kann vom Beistand im Jugendamt oder von einem Anwalt ermittelt werden.
Der Unterhaltspflichtige kann aufgefordert werden, die Unterhaltszahlungen beurkunden, bzw. titulieren zu lassen.
Das Kind hat einen gesetzlichen Anspruch auf einen Unterhaltstitel. Wird der titulierte Unterhalt nicht gezahlt, kann das Kind, bzw. der gesetzliche Vertreter des Kindes mit dem Unterhaltstitel eine sofortige Zwangsvollstreckung des Unterhaltspflichtigen beim Familiengericht beantragen.Erforderliche Unterlagen
Vaterschaftsanerkennung
- Gültige Ausweise (Personalausweis, Reisepass) von beiden Eltern
- Geburtsurkunde des Kindes oder Geburtsanzeige des Krankenhauses oder Mutterpass
Im Rahmen der Terminabsprache wird Ihnen mitgeteilt, welche Unterlagen mitzubringen sind.
Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge
- Gültige Ausweise (Personalausweis, Reisepass) von beiden Eltern
- Nachweis über die Vaterschaft (ggf. Geburtsurkunde, Abschrift der Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Gerichtsbeschluss)
Im Rahmen der Terminabsprache wird Ihnen mitgeteilt, welche Unterlagen mitzubringen sind.
Beurkundung eines Unterhaltsanspruches des Kindes
- Gültiger Ausweis (Personalausweis, Reisepass) vom zahlungspflichtigen Elternteil
- Ggf. Nachweis über die Aufforderung und Höhe des zu beurkundenden Unterhaltes
- Ggf. Abschrift eines vorherigen Unterhaltstitels
Im Rahmen der Terminabsprache wird Ihnen mitgeteilt, welche Unterlagen mitzubringen sind.