Betreuungsverfügung
Kurztext
In der Betreuungsverfügung benennen Sie eine Person des eigenen Vertrauens für den Fall, dass Betreuungsbedürftigkeit eintritt.
Leistungsbeschreibung
In der Betreuungsverfügung können Sie bereits konkrete Vorschläge zur Ausführung der Betreuung machen.
Für den Fall Ihrer Äußerungs- und Entscheidungsunfähigkeit können Sie in einer Patientenverfügung festlegen, wie Sie ärztlich behandelt werden möchten. Sie können auch eine Vertrauensperson benennen, die an Ihrer Stelle die medizinischen Maßnahmen besprechen soll. In der Vorsorgevollmacht übertragen Sie alle rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten für den Fall Ihrer eigenen Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit mittels Vollmacht einer oder mehreren Personen. Insbesondere geht es hier um Vermögensverwaltung und Vertragsabschlüsse (z. B. Heimvertrag).
Die vorgenannten Verfügungen müssen schriftlich erfolgen. Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung empfiehlt sich. Sie können jederzeit wider-rufen oder geändert werden.
Sie können Vollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung bei dem zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen (Information unter dem unten aufgeführten Link).
Eine gesetzliche Betreuung nach dem Betreuungsgesetz kann vom Betreuungsgericht beschlossen werden, wenn Sie auf Grund von Krankheit, Behinderung oder sonstiger Einschränkung nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise alleine zu regeln.
Der vom Gericht bestellte Betreuer bzw. die Betreuerin hat Ihre Angelegenheiten so zu erledigen, wie es Ihrem Wunsch und Wohl entspricht.
Oft ist der Betreute jedoch nicht mehr zur eigenen Willensäußerung imstande. Deshalb empfiehlt es sich, frühzeitig die eigenen Wünsche und Vorstellungen in einer Betreuungs- und Patientenverfügung sowie einer Vorsorgevollmacht zu formulieren.
Das Betreuungsgericht finden Sie im Amtsgericht Siegburg.
Informationen und Beratung zu den vorgenannten Themen erhalten Sie auch bei der Betreuungsstelle des Rhein-Sieg-Kreises.