Titelbild - Michaelsberg

Bestattungskostenübernahme

  • Kurztext

    Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen
    (§ 74 SGB XII).  

  • Leistungsbeschreibung

    Bei Fragen zur Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln wenden Sie sich bitte an das städtische Amt für Senioren, Wohnen und Soziales.

    Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 SGB XII). Verpflichtete können Erben, Unterhaltspflichtige oder nach öffentlichem Recht Verpflichtete (nach Bestattungsgesetz NRW) sein.

    Die Zuständigkeit für die Übernahme von Bestattungskosten ist in § 98 III SGB XII geregelt. Örtlich zuständig für die Übernahme von Bestattungskosten ist demnach der Sozialhilfeträger,

    • der bis zum Tod des Hilfeempfängers Sozialhilfe gewährt hat oder
    • in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
  • Rechtsgrundlage

    SGB XII, Bestattungsgesetz NRW

  • Anträge / Formulare


Zuständigkeit

Mitarbeitende

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