Leistungsinhalt
Leistungsbeschreibung
Der Wohnberechtigungsschein ist als Nachweis über die Wohnberechtigung erforderlich und kann ausgestellt werden, wenn das anrechenbare Familieneinkommen des Antragstellers die entsprechende -nach Personenzahl gestaffelte- Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Folgende Bescheinigungen können ausgestellt werden:
- Ausstellung von allgemeinen und gezielten Wohnungsberechtigungsbescheinigungen.
- Ausstellung von Bescheinigungen gem. § 88 a II. Wohnungsbaugesetz (Förderungsweg).
Achtung: Möchten Sie aus einem anderen Bundesland zuziehen, ist für Nordrhein-Westfalen ein neuer Wohnberechtigungsschein zu beantragen. Vorhandene Wohnberechtigungsscheine aus anderen Bundesländern können hier nicht umgeschrieben werden.
Rechtsgrundlage
Kosten
Verwaltungsgebühr: 6 €
