Titelbild - Michaelsberg

Wiederkehrende Prüfung / Brandverhütungsschau

  • Kurztext

    In Sonderbauten sind in Zeitabständen von längstens drei bis sechs Jahren Wiederkehrende Prüfungen durch die Bauaufsichtsbehörde durchzuführen.

  • Leistungsbeschreibung

    In Sonderbauten wie Verkaufs- und Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Krankenhäusern, Schulen, Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie Großgaragen sind in Zeitabständen von längstens drei bis sechs Jahren Wiederkehrende Prüfungen durch die Bauaufsichtsbehörde durchzuführen.

    Die Wiederkehrenden Prüfungen dienen der Feststellung, ob das jeweilige Objekt noch mit der erteilten Baugenehmigung sowie dem zugrundeliegenden Brandschutzkonzept übereinstimmt. Zudem wird überprüft, ob die technischen Anlagen regelmäßigen Prüfungen durch eine sachverständige Person unterzogen werden und als betriebssicher und wirksam eingestuft wurden.

    In der Regel wird die Wiederkehrende Prüfung gemeinsam mit der Brandverhütungsschau durchgeführt.

    Brandverhütungsschauen werden durch die Brandschutzdienststelle der Feuerwehr Siegburg in Gebäuden, Betrieben oder Einrichtungen durchgeführt, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder bei denen bei Ausbruch eines Brandes oder einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind. Weiterführende Informationen finden Sie unter untenstehendem Link zur Feuerwehr.

    Die Nachverfolgung der Mängelbeseitigung erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde.

    Prüfpflichtige Objekte

    Folgende Sonderbauten unterliegen der Pflicht zur Wiederkehrenden Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde (§ 10 Abs. 1 PrüfVO NRW):

    • Verkaufsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung (> 2000 m²)
    • Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung (> 200 Besucher)
    • Krankenhäuser
    • Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung mit mehr als 60 Betten
    • Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe
    • Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung (> 1000 m²)
    • allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen
    • Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 1 600 m² Bruttogrundfläche in einem Gebäude
    • Kindergärten und Horte mit mehr als 4 Gruppen

    Prüfpflichtige Anlagen

    Folgende technische Anlagen sind durch Prüfsachverständige zu prüfen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PrüfVO NRW):

    • CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen
    • ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen
    • lüftungstechnische Anlagen
    • maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen
    • Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen
    • maschinelle Rauchabzugsanlagen
    • Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen
    • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
    • elektrische Anlagen
    • natürliche Rauchabzugsanlagen
    • ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen

    Prüfsachverständige

    Eine Liste der nach § 4 PrüfVO NRW anerkannten Prüfsachverständigen können Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf einsehen (Link, s. unten).

  • Kosten

    Die Durchführung der Wiederkehrenden Prüfung sowie die Nachverfolgung der Mängelbeseitigung im Nachgang zur Brandverhütungsschau sind gebührenpflichtig.

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