Titelbild - Michaelsberg

Baugenehmigung - Genehmigungsfreistellung

  • Kurztext

    Wohngebäude geringer und mittlerer Höhe (also im Regelfall mit bis zu 7 – 13 m Höhe), die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und diesem auch in jeder Hinsicht entsprechen, benötigen keine Baugenehmigung, wenn auch die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist.

  • Leistungsbeschreibung

    Wohngebäude geringer und mittlerer Höhe (also im Regelfall mit bis zu 7 – 13 m Höhe), die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und diesem auch in jeder Hinsicht entsprechen, benötigen keine Baugenehmigung, wenn auch die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist.

    Es müssen aber dennoch Bauvorlagen, die in etwa derjenigen eines "normalen" Bauantrags entsprechen, bei der Bauaufsicht eingereicht werden. Erklärt die Bauaufsicht der Stadt Siegburg nicht innerhalb von vier Wochen, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, so kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden. In der Regel teilen wir Ihnen bereits vor Ablauf dieser Frist verbindlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.

    Die Verantwortung für die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen liegt sowohl beim Architekten, bei dem einzuschaltenden Sachverständigen (z. B. Statiker) als auch bei den Bauherr:innen.

    Der/die Bauherr:in kann in den hier genannten Fällen aber auch einen Bauantrag stellen, der jedoch höhere Gebühren und ggf. eine längere Bearbeitungszeit als die o. g. vier Wochen zur Folge hat.

    Wer reicht den Antrag ein?

    Im Regelfall wird der Bauantrag für Genehmigungsfreistellung von Architekten oder einer bauvorlageberechtigten Person erstellt. Der Entwurfsverfasser ist für die Vollständigkeit der Unterlagen, zuständig und für die Zulässigkeit des Vorhabens verantwortlich.

  • Erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular
    • Da die Bauvorlagen nur von einem/einer fachkundigen Entwurfsverfasser:in verfasst werden dürfen (nach Bauprüfverordnung), bedürfen sie keiner näheren Erläuterung.

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