Titelbild - Michaelsberg

Werbeanlagen

  • Kurztext

    Werbeanlagen, die größer sind als 1 m², sind baugenehmigungspflichtig.  

  • Leistungsbeschreibung

    Werbeanlagen, die größer sind als 1 m², sind baugenehmigungspflichtig. Im Bereich einer Satzung/Gestaltungssatzung können auch Werbeanlagen kleiner 1 m² genehmigungspflichtig sein.

    Achtung: Auch der Austausch oder die Änderung einer genehmigungspflichtigen Werbeanlage ist baugenehmigungspflichtig!

    Zu Werbeanlagen zählen u. a. Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie Anschlagtafeln, -säulen und -flächen.

    Mit dieser Genehmigungspflicht bezweckt der Gesetzgeber die Vorprüfung, ob die beabsichtigte Werbeanlage den nachfolgenden dargestellten Kriterien entspricht.

    Werbeanlagen sollen sich in die Architektur des Gebäudes und in städtebauliche Strukturen einfügen. Sie dürfen das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten, und die Sicherheit des Straßenverkehrs darf nicht durch zu auffällige Farben oder ablenkende Informationen gefährdet werden. Bei denkmalgeschützten oder denkmalwerten Gebäuden sind zusätzlich die Belange des Denkmalschutzes zu beachten.

    Im Regelfall werden Bauanträge für Werbeanlagen durch die Firma gestellt, die die Werbeanlage anfertigt. Welche Unterlagen Sie für den Antrag auf Genehmigung einer Werbeanlage benötigen, entnehmen Sie bitte "Notwendige Unterlagen".

    Bitte achten Sie darauf, dass Ihnen die Genehmigung vor Anbringung der Werbeanlage vorliegt!

  • Erforderliche Unterlagen

    Die nachstehenden Unterlagen entsprechen einem Standardantrag. Je nach Einzelfall sind Mehr- oder Minderanforderungen möglich.

     

    Allgemein:

    • Antragsformular Werbeanlage
    • aktueller Lageplan oder aktuelle Flurkarte
      (Hinweis: Die Flurkarte erhalten Sie beim Katasteramt des Rhein-Sieg-Kreises).
    • Geeignete Darstellung der Werbeanlage (Zeichnung und/oder Fotomontage)

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

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