Zweitwohnungssteuer
Leistungsbeschreibung
Der Rat der Stadt Siegburg hat in seiner Sitzung am 14.06.2012 die Einführung der Zweitwohnungssteuer für das Stadtgebiet Siegburg zum 01.07.2012 beschlossen. Die Zweitwohnungssteuer gehört zu den sogenannten örtlichen Aufwandsteuern, daher wird sie unabhängig von den finanziellen Mitteln des Steuerpflichtigen erhoben.
Wer ist steuerpflichtig?
Der Zweitwohnungssteuer unterliegt, wer in Siegburg eine Zweitwohnung als Eigentümer, Mieter oder sonstiger Nutzer innehat. Ohne Bedeutung ist, ob sich die erste Wohnung (Hauptwohnung) innerhalb oder außerhalb Siegburgs befindet. Ebenfalls muss die Hauptwohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegen. Für Eigentümer und Nießbrauchberechtigte ist zu beachten, dass auch Nebenwohnungen steuerpflichtig sein können, wenn diese zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarf der Familie vorgehalten werden. Weiterhin liegt auch dann eine Steuerpflicht vor, wenn eine Nebenwohnung entgegen der melderechtlichen Anmeldungspflicht nicht angemeldet worden ist.
Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber der Zweitwohnung, dann sind sie auch gemeinschaftlich steuerpflichtig.
Was ist eine Zweitwohnung?
Als Wohnung im Sinne der Satzung gilt jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden kann.
Wie kann ich meine Meldeverhältnisse berichtigen?
Sollten Sie feststellen, dass Ihre Meldedaten nicht bzw. nicht mehr zutreffend sind, wenden Sie sich bitte an den Bürgerservice. Dieser kann Ihnen bei der Klärung Ihrer Meldedaten behilflich sein und eine eventuelle Um- bzw. Abmeldung vornehmen.
Wie hoch ist die Steuer?
Die Höhe der Zweitwohnungssteuer beträgt 10 Prozent der jährlichen Nettokaltmiete. Wird die Wohnung unentgeltlich oder verbilligt überlassen, gilt als jährliche Nettokaltmiete, die Miete, die jeweils zu Beginn des Ermittlungszeitraumes laut gültigem Siegburger Mietspiegel für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig zu zahlen wäre.
Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung?
Keine Zweitwohnungssteuer wird erhoben für Nebenwohnsitze:
- in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen,
- die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
- die von Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen,
- in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen),
- zum Zwecke des Strafvollzugs.
Steuerbefreiung bei rein beruflicher Notwendigkeit der Zweitwohnung
Für eine aus rein beruflichen Gründen gehaltene Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. Lebenspartners (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz) fällt keine Zweitwohnungssteuer an, wenn die Eheleute bzw. Lebenspartner einen gemeinsamen Hauptwohnsitz außerhalb Siegburgs haben, es der betreffenden Person nicht möglich ist, vom gemeinsamen Hauptwohnsitz aus einer Berufstätigkeit in Siegburg oder näherer Umgebung nachzugehen und die Nebenwohnung alleine von dieser Person genutzt wird.
Um die Steuerbefreiung geltend zu machen müssen dem Amt für Finanz- und Steuermanagement folgende Nachweise eingereicht werden: formlose Bestätigung des Ehepartners bzw. Lebenspartners über das nicht dauernd getrennt leben und die Verneinung der Mitnutzung der Nebenwohnung, Nachweis über eine gemeinsame Hauptwohnung (Meldebescheinigung), Mietvertrag der Nebenwohnung, Nebenkostenabrechnung (sobald vorhanden) und eine Bescheinigung über den regelmäßigen Arbeitsort.
Anzeigepflicht und Steuererklärung
Wer eine oben beschriebene Zweitwohnung bezieht, besitzt oder aufgibt hat dies dem Amt für Finanz- und Steuermanagement innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Entfallen die Voraussetzungen für eine der oben aufgeführten Ausnahmen von der Besteuerung muss dies innerhalb eines Monats dem Amt für Finanz- und Steuermanagement mitgeteilt werden.
Weiterhin müssen alle Änderungen die die Höhe der Zweitwohnungsteuer (bspw. Höhe der Nettokaltmiete) betreffen dem Amt für Finanz- und Steuermanagement innerhalb eines Monats mitgeteilt werden.
Erforderliche Unterlagen
Das Formular der Steuererklärung und ein Merkblatt zur Zweitwohnungssteuer finden Sie weiter unten.
Anträge / Formulare