Titelbild - Michaelsberg

Zwangsvollstreckung

  • Kurztext

    Der Stadtkasse der Kreisstadt Siegburg obliegt als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen.

  • Leistungsbeschreibung

    Welche Vollstreckungen obliegen der Stadtkasse der Kreisstadt Siegburg?

    Der Stadtkasse obliegt als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung (zwangsweise Beitreibung) öffentlich-rechtlicher Forderungen, sowie die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens im Falle privat-rechtlicher Forderungen (Ausnahme: Unterhaltsansprüche des Jugendamtes werden durch das Jugendamt selbst vollstreckt). Hierbei handelt es sich zunächst um eigene Forderungen der Stadt Siegburg.

    Die Stadtkasse ist zudem verpflichtet im Wege der Amtshilfe auf Ersuchen von anderen Stellen (z.B. ARD und ZDF Deutschlandradio, Anstalten des öffentlichen Rechts, anderen Städten und Gemeinden, ausländischen Behörden etc.), deren Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben, wenn der Zahlungspflichtige seinen Wohnsitz in Siegburg hat.

    Was machen, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wurde?

    Sollten Sie entsprechende Zahlungsaufforderungen der Stadtkasse Siegburg erhalten, setzen Sie sich bitte umgehend mit dem auf dem Schreiben genannten Sachbearbeiter in Verbindung.

    Auch wenn ein Vollziehungsbeamter der Stadt Siegburg Sie aufsuchen sollte, Sie jedoch nicht angetroffen und eine entsprechende Nachricht hinterlassen hat, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit ihm in Verbindung. Dadurch können weitere Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Lohn-und Kontopfändungen, Sachpfändungen, Abnahme der Vermögensauskunft etc.), welche mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sind, vermieden werden.

    Hierbei wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach der aktuellen Gesetzgebung vor Einleitung einer Vollstreckungsmaßnahme keine weitere Zahlungsaufforderung erfolgen muss.

    Ratenzahlungen, Zahlungsaufschübe und Stundungen

    Sollten Sie nicht in der Lage sein, den fälligen Betrag sofort und in voller Höhe zu begleichen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Stundung / Ratenzahlung.

    Die Notwendigkeit einer Stundung / Ratenzahlung oder eines Zahlungsaufschubes ist durch die Vorlage von persönlichen Unterlagen nachzuweisen. Hinsichtlich der Stundung offener Steuerforderungen der Stadt Siegburg wenden Sie sich bitte direkt an die Abteilung für Finanz- und Steuerwesen. Bezüglich aller übrigen Forderungen wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Mitarbeiter der Stadtkasse.

  • Rechtsgrundlage

    Verwaltungsvollstreckungsgesetz NW

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