Baugenehmigung - Die Abbruchgenehmigung
Kurztext
Der Abbruch baulicher Anlagen ist genehmigungspflichtig. Frei ist nur der Abbruch von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 sowie von untergeordneten baulichen Anlagen und Einrichtungen.
Leistungsbeschreibung
Die für eine Abbruchgenehmigung erforderlichen Antragsunterlagen entnehmen Sie bitte dem Unterpunkt "Notwendige Unterlagen".
Bitte beachten Sie:
Ein Abbruch, der genehmigungspflichtig ist, darf nicht in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden, sondern muss einem konzessionierten Abbruchunternehmer übertragen werden.
Erforderliche Unterlagen
Allgemein
- Antragsformular
- aktueller Lageplan oder aktuelle Flurkarte M 1:500
Hinweis: Die Flurkarte erhalten Sie beim Katasteramt des Rhein-Sieg-Kreises - Darstellung der abzureißenden Gebäude über entsprechende Bauzeichnungen, Fotos, etc.
- Den Bauunterlagen ist eine Beschreibung der Konstruktion, der Kubatur des Abbruchvorgangs und des Abbruchmaterials und der Entsorgung beizufügen. Die Anforderungen ergeben sich aus dem Anlagevordruck.