Baugenehmigung beantragen
Kurztext
Wenn Sie bauen, um- oder anbauen wollen, brauchen Sie eine Baugenehmigung, denn die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung oder der Abbruch baulicher Anlagen ist baugenehmigungspflichtig.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie bauen, um- oder anbauen wollen, brauchen Sie eine Baugenehmigung, denn die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung oder der Abbruch baulicher Anlagen - wie zum Beispiel Garagen, Carports, Wohnhäuser, Geschäftshäuser, Ladenlokale, Werbeanlagen - ist baugenehmigungspflichtig.
Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen. Daher empfehlen wir, auch vor Durchführung kleiner baulicher Maßnahmen sollten Sie sich bei der Bauaufsicht der Stadt Siegburg erkundigen, ob das geplante Objekt bzw. die geplante Maßnahme baugenehmigungspflichtig ist.
Wir beraten Sie gerne, rufen Sie uns an.
Um eine Baugenehmigung zu erhalten, reichen Sie zuvor einen Bauantrag ein. Die hierfür benötigten Bauvorlagen/Antragsunterlagen werden im Regelfall von Architekten oder einer bauvorlageberechtigten Person erstellt. Garagen, Carports, Abstellräume, Terrassenüberdachungen und ähnliche untergeordnete Bauvorhaben müssen im Regelfall nicht von einer bauvorlageberechtigten Person eingereicht werden.
Egal wer die Unterlagen erstellt, sie müssen schlüssig und nachvollziehbar sein. Im Regelfall sind sie dann auch prüffähig. Dies ermöglicht uns, Ihnen kurzfristig eine Genehmigung zu erteilen.
Die Genehmigungsverfahren
Im Genehmigungsverfahren prüfen wir, ggf. unter Beteiligung anderer Fachdienststellen und Fachbehörden, ob das geplante Vorhaben mit dem bundeseinheitlichen Bauplanungsrecht, dem landesspezifischen Bauordnungsrecht als auch den sonstigen öffentlich rechtlichen Vorschriften (Baunebenrecht) in Einklang steht.
Für die verschiedenen Arten baulicher Anlagen gibt es unterschiedliche Genehmigungsverfahren:
- Das vereinfachte Genehmigungsverfahren
hierunter fällt z. B. die geplante Errichtung eines Wohnhauses, einer Garage oder eines Carports, ... - Das "normale" Genehmigungsverfahren
hierunter fallen z. B. alle "großen Sonderbauten" wie z. B. Schulen, Krankenhäuser, ggf. Kindergarten, ... - Bauvorhaben, die der Genehmigungsfreistellung unterliegen (dieses sind strenggenommen keine Genehmigungen)
Sonderformen dieser Genehmigungsverfahren ist der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides "Bauvoranfrage", der Antrag auf Änderung der baurechtlich genehmigten Nutzung einer baulichen Anlage "Nutzungsänderungsgenehmigung", der Abbruch baulicher Anlagen "Abbruchgenehmigung", sowie die Errichtung oder Änderung einer "Werbeanlage".
Näheres zu den einzelnen Genehmigungsverfahren und Verfahrensarten, einschl. der für den Antrag benötigten Unterlagen "Das Unterlagen-Paket für ..." finden Sie in/unter den entsprechenden Kapiteln, Links und Stichworten dieses Leitfadens.
- Das vereinfachte Genehmigungsverfahren
Kosten
Die Gebühren für die Baugenehmigung werden nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen festgesetzt. Sie richtet sich nach der Höhe der Rohbausumme, die nach einer Landesverordnung, unabhängig von den Angaben des Bauherrn, errechnet wird (in Sonderfällen auch nach den Herstellungskosten). Gebührenpflichtig ist auch die Ablehnung eines Bauantrages oder die gebührenermäßigte Zurücknahme des Antrages durch den Bauherrn.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer der Anträge Baugenehmigungsbereich ist unterschiedlich. Hier spielen die Faktoren Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Planungs- und Baurecht sowie Baunebenrecht eine entscheidende Rolle. Längere Wartezeiten ergeben sich häufig aus unvollständig eingereichten Bauvorlagen.
Zur Beschleunigung der Verfahren, unsere herzliche Bitte - vollständige Unterlagen!
Unser Tipp:
Reichen Sie rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn einen vollständigen Antrag ein, damit Sie nicht in Zeitnot kommen und z. B. Bereitstellungszinsen oder Vertragsstrafen zahlen müssen.