Titelbild - Michaelsberg

Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB

  • Kurztext

    Hier finden Sie entsprechende Ansprechpartner, falls Sie einen Ausgleichsbetrag bezahlen müssen.

  • Leistungsbeschreibung

    Die Eigentümer:in eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung für die Erhöhung des Bodenwertes ihres Grundstücks an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten.
    Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwertes besteht aus dem Unterschied zwischen dem sogenannten Anfangswert und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes ergibt (Endwert).

  • Rechtsgrundlage

    § 154 Baugesetzbuch (BauGB)

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