Aufstellerlaubnis von Spielgeräten
Kurztext
Hier können Sie eine personenbezogene Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten einholen.
Leistungsbeschreibung
Hierbei handelt es sich um eine personenbezogene Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten. Diese kann im Ordnungsamt der Stadt Siegburg eingeholt werden.
Wie viele Spielgeräte aufgestellt werden dürfen, richtet sich nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung).
Zum Betrieb einer Spielhalle benötigen Sie außerdem eine Spielhallenerlaubnis.
Neben der persönlichen Aufstellerlaubnis benötigen Sie eine Geeignetheitsbestätigung für den Ort, an dem Sie die Spielgeräte aufstellen wollen. So dürfen Sie beispielsweise in Schankwirtschaften oder Speisewirtschaften bei einer ständigen Aufsicht zwei Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte aufstellen. Nur mit einer zusätzlichen technischen Sicherung dürfen Sie bis zu drei Geräte aufstellen. Auf Volksfesten, Jahrmärkten oder in Trinkhallen sind Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten dagegen nicht erlaubt. In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Waren- oder Spielgerät aufgestellt werden, insgesamt höchstens zwölf Geräte.
Die Geeignetheitsbestätigung wird ausgestellt, wenn ein Betrieb für das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten geeignet ist.
- Beispielsweise dürfen Geldspielgeräte in Spielhallen und in begrenzter Anzahl in Schankwirtschaften und in Speisewirtschaften, nicht aber auf Volksfesten, Jahrmärkten und in Trinkhallen aufgestellt werden.
- Wo und wie viele Spielgeräte aufgestellt werden dürfen, richtet sich nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung).
- Voraussetzung für die Geeignetheitsbescheinigung ist eine generelle Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten. Diese Erlaubnis sagt aus, dass die jeweilige Person berechtigt ist, Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen.
- Sollen die Spielgeräte in einer Spielhalle aufgestellt werden, benötigen Sie zusätzlich eine Spielhallenerlaubnis.
Erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag
Aus dem Antrag muss hervorgehen, welche Spielgeräte (Warenspielgeräte oder Geldspielgeräte) und wie viele Geräte aufgestellt werden sollen. Sie können Ihren Antrag formlos stellen oder das angebotene Online-Formular nutzen. - Personalausweis
oder Nationalpass mit Meldebescheinigung - ggfs. Aufenthaltserlaubnis
Ausländische Staatsangehörige, mit Ausnahme von EU-Angehörigen, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen, bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person, oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren, unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. - Unterrichtungs- und Sachkundenachweis einer Industrie- und Handelskammer
zum Nachweis, dass Sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden sind. - Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution
in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll. - Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes
Ihres Wohnortes. - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtes
Ihres Wohnortes. - Führungszeugnis
Das Führungszeugnis der Belegart "O" können Sie direkt bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes beantragen. - Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Den Auszug können natürliche und juristische Personen beantragen. Natürliche Personen können den Auszug bei der Meldebehörde ihres Wohnortes anfordern, juristische Personen bei der Gewerbemeldestelle des Betriebssitzes der juristischen Person. - Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts
derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk die oder der Gewerbetreibende, beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Sie erhalten diese Unterlagen beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht. - Auszug aus der Schuldnerkartei
über das Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Bescheinigung ist nur über das Internet erhältlich. Sofern Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht, Abteilung Schuldnerverzeichnis. - bei juristischen Personen
zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags beziehungsweise der Satzung.
Für die Geeignetheitsbestätigung benötigen Sie darüber hinaus:
- Schriftlicher Antrag (formlos oder über das angebotene Online-Formular)
- Generelle Aufstellerlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten in Kopie
- Bauzeichnung/Grundriss, aus welcher sich die Aufstellorte der Geldspielgeräte innerhalb des Objektes ergeben
- Schriftlicher Antrag
Kosten
Die Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten kostet
- 400,00 € für einen Inhaber von Gaststätten je Betrieb
- 1.800,00 € für sonstige Betriebe
Eine Geeignetheitsbestätigung für das Aufstellen von Spielgeräten kostet
- 100,00 € für Gaststätten und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher.
- 400,00 € für Spielhallen.
Anträge / Formulare