Siegburg. Die neue Corona-Schutzverordnung des Landes in der ab kommendem Montag geltenden Fassung liegt den Kommunen soeben vor. § 12 a regelt "Persönliche Verhaltenspflichten, Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung". Über den Link können sie die neue Fassung der kompletten Verordnung aufrufen.
Das ist wesentlich: Ab Montag sind Beschäftigte und Kunden zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtet in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften sowie auf Wochenmärkten. Ferner bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb von gastronomischen Einrichtungen. Ferner in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung des 1,5-Meter-Sicherheitsabstandes zum Kunden erbracht werden, in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie bei der Benutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs. Für Beschäftigte kann die Masken-Pflicht ersetzt werden durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Plexiglas o.a.).
Versammlungen zur Religionsausübung sind ab 1. Mai 2020 durch eine Neufassung des § 11 "unter den von den Kirchen und Religionsgemeinschaften aufgestellten Beschränkungen zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln" zulässig.
Grundsätzlich gilt im Übrigen für das Verhalten im öffentlichen Raum:
"Jede in den Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Insbesondere ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten, es denn, es handelt sich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen sowie bei der Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen. Ist die Einhaltung aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen."
Wie oben erklärt: Für Beschäftigte und Kunden ist es beim Einkauf verpflichtend!
Die Rechtslage im Siegburger Rathaus ab Montag: In begründeten, nicht aufschiebbaren Fällen öffnet das Rathaus für den Bürger nach voriger Terminabsprache. Analog zur Rechtslage bei Einkauf und ÖPNV-Nutzung werden auch die zwischen Bürger und Sachbearbeiter anberaumten Gespräche im Rathaus - so in der Räumlichkeit kein Plexiglas als Spuckschutz zur Verfügung steht - mit Maske oder einer alternativen Bedeckung geführt. Wer also einen Termin hat, nimmt bitte seine Maske mit!