Direkte Demokratie

Ratsbürgerentscheid 2018

Soll das Rathaus am bisherigen Standort erhalten, kernsaniert und um ein Geschoss aufgestockt werden?

in Nordrhein-Westfalen

Durch die dreistufige Volksgesetzgebung kann das Volk in Nordrhein-Westfalen ein Gesetz mittels dreier Schritte beschließen:

  1. Volksinitiative (VI)
    Mit der Volksinitiative kann das Volk den Landtag „zwingen“, sich in seinem Plenum mit einer bestimmten Angelegenheit (z.B. eine Gesetzesänderung) zu beschäftigen.

    Voraussetzung:
    Hier reicht bereits eine Unterschriftenliste, die von 0,5% der Wahlberechtigten zur Landtagswahl unterzeichnet wird.
     
  2. Volksbegehren (VB)
    Nimmt der Landtag die Volksinitiative nicht an, kommt es zum Volksbegehren. Diesem muss bereits ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen, der nicht der Verfassung widerspricht und tatsächlich auch in die Gesetzgebungsgewalt des Landes fällt.

    Voraussetzung:
    Ein Volksbegehren muss von min. 8% der Wahlberechtigten zur Landtagswahl unterzeichnet werden.
     
  3. Volksentscheid (VE)
    Nimmt der Landtag auch das Volksbegehren nicht an, kann von den Initiatoren oder der Landesregierung ein Volksentscheid initiiert werden. Das Volk NRWs kann nun selber abstimmen, ob der eingebrachten Änderung entsprochen wird oder nicht.

    Voraussetzung:
    Eine Änderung kann dann vom Volk erwirkt werden, wenn min. 15% der Wahlberechtigten zur Landtagswahl mit einer Mehrheit dafür stimmen. Eine Ausnahme stellt hier eine Verfassungsänderung dar. Hier bedarf es einer Beteiligung von 50% der Wahlberechtigten und einer 2/3-Mehrheit.
     

In Siegburg

Synchron zur Volksgesetzgebung gibt es auch die Möglichkeit der Bürgergesetzgebung in den Kommunen NRWs. Diese ist allerdings nur zweistufig, eine Bürgerinitiative ist nicht notwendig.

  1. Bürgerbegehren
    Muss von min. 7% der stimmberechtigten Siegburger Bürger über 18 Jahren unterzeichnet werden.
     
  2. (Rats-)Bürgerentscheid
    Min. 20% der stimmberechtigten Siegburger Bürger über 18 Jahren müssen mit Mehrheit dafür stimmen.
    Ein Bürgerentscheid kann auch durch den Rat initiiert werden. Dabei entfällt die Stufe des Bürgerbegehrens.

Auch nicht stimmberechtigte Einwohner Siegburgs (z.B. Menschen mit einer anderen Staatsangehörigkeit) dürfen ab 14 Jahren aktiv am politischen Leben teilnehmen, indem sie, ähnlich wie bei der Volksinitiative, anstoßen dürfen, dass sich der Stadtrat mit einer bestimmten Angelegenheit beschäftigt und darüber entscheidet.
Dafür muss ein Einwohnerantrag eingereicht werden, welcher von min. 5% der Siegburger Einwohner, höchstens jedoch von 4.000, unterschrieben werden muss.

Kontakt

Stadtverwaltung Siegburg
Nogenter Platz 10
53721 Siegburg

+49 2241 102-0
+49 2241 102-1284
rathaus@siegburg.de
https://siegburg.de

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