Siegburg. Ab Montag dürfen wieder Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Imbisse und (Eis-)Cafes sowie andere Einrichtungen der Speisegastronomie öffnen. Das sieht die Neufassung der Coronaschutzverordnung des Landes, die am 11. Mai in Kraft tritt, vor. Geschlossen bleiben weiter Freizeit- und Vergnügungsstätten wie Bars, Clubs, Discotheken und ähnliches. Die Landesregierung hat heute vormittag an die Kommunen nähere Ausführungserläuterungen zur Restaurant-Öffnung versandt. Diese festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards gilt es in der Speisegastronomie strikt zu beachten! Die Kolleginnen und Kollegen des städtischen Ordnunsgamtes verteilen diese nunmehr an die Betriebe in Siegburg. Sie können das Dokument auch über den nachstehenden Link aufrufen.
Die Stadtverwaltung rät bei allen geplanten Restaurantsbesuchen: Bitte reservieren Sie bei dem Gastronomen ihrer Wahl - wenn möglich - vor. Dies wird den praktischen Ablauf sicherer gestalten und erleichtern (Vermeidung von Rückstaus in Wartebereichen!) Gästen muß ein Platz zugewiesen werden, es besteht Sitzplatzpflicht. Gäste und Servicepersonal mit Symptomen einer Atemwegsinfektion haben keinen Zutritt. Gäste müssen sich nach Betreten einer Innen- oder Außengastronomie die Hände waschen. Klar ist wohl: Kein Händeschütteln bei der Begegnung!! Über auf den Tischen ausliegende Listen sind die Kundendaten zur möglichen Kontaktpersonennachverfolgung zu erheben. Zwischen den Tischen - mindestens - 1,50 Meter Abstand. Speisen gibt es nur als Tellergericht, Buffets sind untersagt.
Der einschlägige § 14 der Coronaschutzverordnung besagt:
Am selben Tisch dürfen gemeinsam nur solche Personen sitzen, denen die Coronoaschutzverodnung auch beim Zusammentreffen im öffentlichen Raum Erleichterungen einräumt: Verwandte in gerader Linie etwa, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerschaften sowie Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften.
Nicht öffentlich zugängliche Mensen und Kantinen von Betrieben, Behörden und Bildungseinrichtungen einschließlich Schulen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen zu Hygiene, Zutritssteuerung und Abstandwahrung (auch in Warteschlangen 1,50 Meter) gewährleistet sind.