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Allgemeinverfügung regelt Zusammenleben in Siegburg

Kontaktreduzierende Maßnahmen

Siegburg. Auf Grundlage der Entscheidungen der NRW-Landesregierung hat die Stadt Siegburg heute folgende Allgemeinverfügung erlassen, die wichtige Fragen unseres Zusammenlebens regelt. Bitte lesen Sie genau:

Allgemeinverfügung der Stadt Siegburg vom 16.03.2020 zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz).

Gemäß §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) wird zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung zunächst bis zum 19.04.2020 angeordnet:

1. Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen bzw. deren Betrieb einzustellen:

Alle Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos und Museen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen ab dem 16.03.2020.

Alle Gaststätten mit reinem Schankbetrieb ab dem 16.03.2020.

Der Betrieb von Restaurants und Gaststätten, die mit einem Essensangebot der Versorgung dienen, bleibt möglich. Auch hier ist der reine Schankbetrieb ab dem 16.03.2020 einzustellen. Ebenso sind hier - auch in Nebenräumen - alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz untersagt (siehe hierzu auch Ziffer 2).

Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder, Saunen ab dem 16.03.2020.


Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen ab dem 17.03.2020.

Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen ab dem 17.03.2020.

Zusammenkünfte in Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros ab dem 16.03.2020.

Gleiches gilt für Prostitutionsbetriebe ab dem 16.03.2020.

2. Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen ist ab dem 16.03.2020 beschränkt und nur unter strengen Auflagen (Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von 2 Metern, Aushänge mit Hinweisen zur richtigen Hygienemaßnahmen etc.) gestattet:

a) Bibliotheken und
b) Restaurants und Gaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen.

3. Alle öffentlichen Veranstaltungen sind ab dem 16.03.2020 untersagt. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z. B. Wochenmärkte).

Das Verbot gilt auch für Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften bis einschließlich 10.04.2020.

4. Die Anordnungen zu den Ziffern 1-3 sind sofort vollziehbar.

5. Die Anordnungen zu den Ziffern 1-3 treten am Tag Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

6. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz wird hingewiesen.

Zuständige Behörde für Maßnahmen nach § 28 IfSG sind nach § 3 ZVO-IfSG Städte und Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.

Begründung:
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen.

Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere - über die in den bislang ergangenen Erlassen enthaltenen hinausgehende - kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Die Maßnahmen sind geeignet, zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beizutragen und daher erforderlich.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z. B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen.

Rechtsgrundlage für die zu treffenden Maßnahmen nach Ziffer 1 dieser Weisung ist § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Die Entwicklungen der letzten Tage zeigen, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen. Die Zahl der Infizierten steigt stetig an. Es ist davon auszugehen, dass ohne entsprechende und erforderliche Maßnahmen die Infektionsrate auch in Siegburg weiterhin stetig ansteigt.

Durch den Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales NRW vom 15.03.2020 ist auch die Stadt Siegburg dazu angewiesen, dafür Sorge zu tragen, dass die zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-Cov-2 notwendigen Maßnahmen getroffen werden. Aufgrund der Erlasslage ist das Entschließungsermessen insofern reduziert, als weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen und Infektionsketten zu unterbrechen.

Hinsichtlich des Auswahlermessens ist nach den Erlassen grundsätzlich davon auszugehen, dass aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnislagen, keine anderen Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind, als die hier getroffenen Maßnahmen zu ergreifen.

Aufgrund des Erlasses vom 15.03.2020 komme ich zu dem Ergebnis, dass bei der aktuellen Ausbreitungsgeschwindigkeit das Ziel einer Eindämmung nur erreicht werden kann, wenn vorübergehend jeder nicht notwendige soziale Kontakt untersagt wird, die eine Weiterverbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus in der Bevölkerung verhindert oder zumindest verlangsamt.

Dem gegenüber sind keine ausreichenden Schutzmaßnahmen möglich, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind, als die hier getroffenen Maßnahmen umzusetzen. Die extrem hohen Risikofaktoren des vermeidbaren Zusammentreffens von Personen, wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten sowie die fehlende Rückverfolgbarkeit reduzieren mein Ermessen dahingehend, dass nur die hier getroffenen Maßnahmen in Betracht kommt.

Aufgrund der aktuellen Risikobewertung kann nur mit den hier getroffenen Maßnahmen die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden. Ziel ist es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereit zu halten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist das zeitlich befristete Verbot nicht nur zur Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich und verhältnismäßig. Zwar werden die Grundrechte der Art. 2, Absatz 2, Satz 2, Art. 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 8 Grundgesetz insoweit eingeschränkt. Die Maßnahme ist jedoch in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt.

Die vorläufige Befristung bis zum 19.04.2020 bzw. 10.04.2020 für Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften erfolgt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit.

Für diese Anordnung bin ich nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz - ZVO-IfSG zuständig.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist das zeitlich befristete Verbot nicht nur zur Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich und verhältnismäßig. Zwar werden die Grundrechte der Artikel 2, Absatz 2, Satz 2, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, Artikel 8 Grundgesetz insoweit eingeschränkt. Die Maßnahme ist in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, insbesondere mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Interessen der Betreiber, sind Restaurants und Gaststätten, die mit einem Essensangebot der Versorgung dienen, von dem Verbot ausgenommen und das Verbot im Übrigen bis zum 19.04.2020 bzw. 10.04.2020 beschränkt.

Zu 5.
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

Zu 6.
Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung ergibt sich aus § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Köln, erheben.


Siegburg, den 16.03.2020

Kreisstadt Siegburg als örtliche Ordnungsbehörde
i.V. Ralf Reudenbach
1. Beigeordneter

 
 

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